VW Bulli darf von Modellbauer originalgetreu nachgebaut werden
Kernaussage
Die Volkswagen AG wollte einem fränkischen Modellbauhersteller gerichtlich verbieten lassen, den legendären Bulli als Miniatur nachzubauen und zog den Kürzeren. Das Düsseldorfer Landgericht betonte, dass Verbraucher sehr wohl zwischen dem Original und einem Mini-Nachbau unterscheiden könnten.
Sachverhalt
Eine fränkische Modellbaufirma baute Miniaturmodelle des VW Bulli T1 (Baujahr 1950-1967) maßstabs- und originalgetreu im Miniaturformat nach und vertrieb diese auch. Die Preise reichten von 40 € bis 250 €. Dem Autokonzern Volkswagen (VW) gefiel das nicht; er vertrat die Ansicht, die Modellbaufirma täusche die Bevölkerung über die Herkunft der Modellautos. Mit den nicht lizenzierten Modellen werde der gute Ruf des Autoherstellers ausgebeutet. Zudem sei die Design-Ikone VW Bulli das gestalterische Erbe des Konzerns. Die Düsseldorfer Richter sahen hingegen keinen Wettbewerbsverstoß.
Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass die Klage aus mehreren Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte. Einerseits sei das Düsseldorfer Landgericht gar nicht zuständig, weil dort keine nachweisbare Verletzungshandlung stattgefunden habe. Zudem sei die Klage zu unbestimmt und ein Wettbewerbsverstoß sei schließlich auch nicht zu erkennen. Es liege keine Rufausbeutung vor, denn die Verbraucher würden nicht über die Herkunft der Modelle getäuscht. Daraufhin nahm VW die Klage zurück.
Konsequenz
Seit Jahren streiten Autohersteller und Modellbauer immer wieder vor Gerichten über die Frage, ob und wieviel Lizenzgebühren zu zahlen sind. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter ist dieser Streit längst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 erledigt. Hier wurde in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Automobilhersteller Opel keine Ansprüche gegen eine Modellbaufirma hat, denn Verbraucher könnten durchaus zwischen dem Original-Fahrzeug und dem Miniatur-Auto unterscheiden.