Vorsteuerabzug unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung?
Fall: Vorsteuerabzug trotz "verspätetem" Erhalt der Rechnung?
Die Klägerin ist ein polnisches Unternehmen. Strittig war der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsleistungen der Klägerin. Die Klägerin wollte den Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs geltend machen, obwohl die zugehörigen Eingangsrechnungen erst im folgenden Voranmeldungszeitraum eingingen. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab, da das polnische, ebenso wie das deutsche Umsatzsteuerrecht, den Abzug der Vorsteuer erst mit Erhalt der Rechnung zulässt. Das zuständige Gericht hatte jedoch Zweifel, ob der zeitversetzte Vorsteuerabzug mit dem Neutralitätsgrundsatz zu vereinbaren ist und legte den Fall dem EuG vor.
EuG: Klare Trennung zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen
Das EuG führt die bisherige Rechtsprechung des EuGH fort, wonach strikt zwischen den materiellen und den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu differenzieren ist. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist demnach ausschließlich von der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen abhängig. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt wiederum den Besitz einer Rechnung voraus. Lässt eine nationale Regelung den Vorsteuerabzug erst mit Erhalt der Rechnung zu, so stellt dies eine zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar und verletzt den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Der Klägerin ist daher der Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum zu gewähren, in dem alle materiellen Voraussetzungen (u. a. Leistungsbezug) erfüllt sind, sofern sie die zugehörige Rechnung, vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezugs erhalten hat.
Konsequenzen: Das Urteil widerspricht der gängigen Praxis in Deutschland
Für Unternehmen bedeutet das Urteil des EuG eine Verbesserung der Liquidität, da der Vorsteuerabzug früher ausgeübt werden kann, wie das folgende Beispiel zeigt:
Sie beziehen eine Leistung im März 2026, die Rechnung hierzu erhalten Sie am 4. April 2026. Bisher war der Vorsteuerabzug erst in der Voranmeldung für April möglich. Da die Voranmeldung für März 2026 aber erst nach dem 4. April 2026 abzugeben ist, kann der Vorsteuerabzug noch in der Voranmeldung für März 2026 geltend gemacht werden.
Ebenso kann das Urteil in der Abwehrberatung eingesetzt werden, wenn Ihnen die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug zum Ende des Jahres versagen möchte, weil die Eingangsrechnungen erst zu Beginn des Folgejahres eingegangen sind.
Allerdings wirft das Urteil auch Fragen auf, die noch zu klären sein werden. So ist u. a. fraglich, was genau mit „vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung“ gemeint ist; die tatsächliche Abgabe oder die gesetzliche Frist mit oder ohne Dauerfristverlängerung?
Es ist daher zu beobachten, ob und wie die deutsche Finanzverwaltung das Urteil umsetzen wird.
Bis dahin sollten Sie in den Umsatzsteuervoranmeldungen unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ darauf hinweisen, wenn Sie die Rechtsprechung des EuG abweichend von der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung zu Ihren Gunsten nutzen.
So erfreulich das Urteil auch sein mag, so wird es die Finanzbuchhaltung erschweren. Denn wie soll eine Rechnung in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden, die ggf. noch gar nicht vorliegt, bevor diese festzuschreiben ist?
Es ist daher damit zu rechnen, dass das Urteil noch erhebliche „Wellen“ schlagen wird. Wir werden Sie hierüber zeitnah informieren.
EuG, Urteil vom 11.02.2026, T-689/24