Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Vermietung?
Fall: Nebenleistung oder nicht?
Der Kläger vermietet ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. Laut Mietvertrag setzte sich die Miete aus einer Grundmiete, „kalten“ Betriebskosten sowie den Kosten für Heizung und Warmwasser zusammen. Im Jahr 2016 installierte der Kläger eine neue Heizungsanlage. Die Mieter:innen konnten nun die Wassertemperatur individuell regulieren und erhielten jeweils eigene Zähler.
Der Kläger unterwarf die Umsätze aus den Wärmelieferungen der Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug aus der Heizungsanlage geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Wärmelieferungen Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung seien. Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht. Demnach sind die Energielieferungen des Klägers gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eigenständige Leistungen, die zum Vorsteuerabzug aus den Kosten der Heizungsanlage berechtigen.
Bundesfinanzhof: Kein direkter Zusammenhang zwischen Wärmelieferungen und Heizungsanlage
Der Bundesfinanzhof versagt den Vorsteuerabzug, da die Installation der Heizungsanlage in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung steht. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof auf das Zivilrecht, wonach Kosten der Heizungsanlage nicht auf die Mieter:innen abwälzbar, sondern in die „Grund“-Miete einzukalkulieren sind und mit dieser abgegolten werden.
Konsequenzen
Das ist Umsatzsteuer. Bis hin zum Finanzgericht dreht sich alles um die Frage „Können Nebenkosten eigenständige Leistungen sein?“ und dann hat diese Frage für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinerlei Relevanz. Ein Vorsteuerabzug aus der Installation einer Heizungsanlage setzt damit in der Regel eine steuerpflichtige Vermietung voraus. Die Frage, ob Nebenkosten umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen sein können, hat der Bundesfinanzhof offengelassen. Diese ist aber unverändert von Bedeutung. So ist beim Bundesfinanzhof ein weiteres Verfahren anhängig, in dem ein Vermieter Strom über eine Photovoltaikanlage an seine Mieter:innen geliefert hat und den Vorsteuerabzug aus der Photovoltaikanlage beansprucht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.12.2023 – V R 15/21