Vorsteuerabzug aus Anzahlungen – Anforderungen an die Anzahlungsrechnung
Fall: Anlagebetrug durch Auftragnehmer
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell einer GmbH & Co. KG (im Weiteren KG). Dies sah den Erwerb von Photovoltaikanlagen durch die Kunden der KG vor, die dann an Dritte verpachtet werden sollten. Die KG stellte der Klägerin im Dezember 2010 zwei Rechnungen über die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Beide Rechnungen enthielten neben den Zahlungsmodalitäten den Hinweis „Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum“, eine darüber hinaus den Hinweis „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte eine Rechnung im Januar 2011, die andere Rechnung im Dezember 2011.
Ferner schloss die Klägerin – entsprechend dem Anlagemodell – jeweils einen Pachtvertrag über die Photovoltaikanlagen ab. Die Photovoltaikanlagen wurden jedoch nie errichtet, da die KG Anlagebetrug beging. Die Finanzverwaltung lehnte den Vorsteuerabzug aus den Photovoltaikanlagen ab, da der Klägerin keine Photovoltaikanlagen geliefert worden seien. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass sie aufgrund der Rechnungen Vorauszahlungen geleistet habe, aus denen ihr der Vorsteuerabzug zusteht. Das zuständige Finanzgericht ließ den Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit dem Hinweis „Vorkasse“ zu, lehnte diesen jedoch für die andere Rechnung ab, da diese nicht als Vorausrechnung zu erkennen sei. Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt legten Revision gegen das Urteil ein.
Bundesfinanzhof: Anzahlungsrechnung kann sich aus den Umständen ergeben
Der Bundesfinanzhof weist zunächst darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, die für nicht erbrachte Leistungen erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Demnach muss die Anzahlung für klar bestimmte Leistungen erfolgen. Ferner muss der anzahlende Unternehmer objektiv davon ausgehen, dass er die Leistung erhält. Dies sieht der Bundesfinanzhof zumindest für die unstrittige Rechnung als gegeben an.
Zudem lässt der Bundesfinanzhof, anders als das Finanzgericht, den Vorsteuerabzug aus der Rechnung grundsätzlich zu, in der die Angabe „Vorkasse“ fehlt. Denn für den Vorsteuerabzug reicht es aus, wenn aus anderen Gründen erkennbar ist, dass es sich um eine Rechnung für eine noch zu erbringende Leistung handelt.
Allerdings verweist der Bundesfinanzhof das Verfahren diesbezüglich zurück zum Finanzgericht. Dies muss prüfen, ob die Lieferung im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung (Dezember 2011) noch hinreichend sicher war, sodass die Klägerin objektiv davon ausgehen konnte, die Leistung zu erhalten, was Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Fazit: Vorsteuerabzug ist auch bei Betrug unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Wer Anzahlungen leistet, ohne hierfür etwas zu bekommen, ist schon gestraft genug. Da ist es bitter, wenn dann noch der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung versagt wird. Dies muss nicht sein, wie der Bundesfinanzhof ausführt. Um dies zu verhindern, muss zunächst die zu erbringende Leistung in der Anzahlungsrechnung eindeutig aufgeführt werden. Zudem sollte die Rechnung als Anzahlungs- bzw. Vorausrechnung bezeichnet werden. Dies ist zwar laut Bundesfinanzhof nicht nötig, wenn sich aus anderen Gründen ergibt, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt, doch erspart dies Diskussionen diesbezüglich mit dem Finanzamt. Entscheidend ist dann, ob bei Leistung der Anzahlung objektiv davon ausgegangen werden konnte, dass die Leistung erbracht wird. Als Maßstab gilt hier ein vernünftiger Unternehmer. Wenn dieser hätte wissen können, dass die Leistung unsicher ist, entfällt der Vorsteuerabzug aus den Anzahlungen.
Bundesfinanzhof vom 4.12.2025 – V R 38/23