Ende in der Diskussion um den Aufteilungsschlüssel bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 hat der Gesetzgeber eine langjährige Streitfrage im Umsatzsteuerrecht aufgegriffen und zumindest teilweise geklärt: den anzuwendenden Aufteilungsschlüssel bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern. Durch die Neuregelung wurde nunmehr der Vorrang des sogenannten Flächenschlüssels gesetzlich verankert.
Die Problematik ist immer dann relevant, wenn ein Wirtschaftsgut, typischerweise Grundstücke oder Gebäude, sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wird. In diesen Fällen ist eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuerbeträge erforderlich. Gerade im Bereich der öffentlichen Hand, etwa bei kommunalen Liegenschaften mit hoheitlicher und unternehmerischer Nutzung, kommt dieser Fragestellung erhebliche praktische Bedeutung zu.
Langjähriger Streit um den richtigen Aufteilungsschlüssel
Der gesetzlichen Klarstellung ging ein jahrelanger Diskurs mit der Finanzverwaltung voraus, der teilweise bis zum Bundesfinanzhof führte. Während die Finanzverwaltung regelmäßig den Flächenschlüssel favorisierte, plädierte die Steuerrechtspraxis in geeigneten Fällen für differenziertere Methoden. Neben dem Flächenschlüssel wurden insbesondere der objektbezogene Umsatzschlüssel sowie weitere alternative Aufteilungsmaßstäbe diskutiert.
Hierzu zählen beispielsweise eine Aufteilung nach Nutzungszeiten bei zeitlich unterschiedlicher Verwendung und ein Schlüssel basierend auf dem umbauten Raum. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich der Gesamtumsatzschlüssel anzuwenden ist. Der Gesetzgeber räumt allerdings allen anderen Aufteilungsschlüsseln einen Vorrang gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel ein, wenn bei diesen eine präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
Flächenschlüssel als gesetzlicher Regelfall
Der Flächenschlüssel zeichnet sich durch seine einfache Handhabung und hohe Praktikabilität aus. Er stellt auf das Verhältnis der unterschiedlich genutzten Flächen zueinander ab und lässt sich regelmäßig ohne größeren Ermittlungsaufwand anwenden. Allerdings bildet er nicht in allen Fällen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend ab. Insbesondere bei stark divergierenden Nutzungsarten, etwa einer geringfügig genutzten, aber umsatzstarken Fläche im Vergleich zu einer großflächigen, jedoch umsatzschwachen Nutzung, kann der Flächenschlüssel zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.
Ausnahmen bleiben weiterhin möglich
Vor diesem Hintergrund enthält die gesetzliche Neuregelung eine wichtige Einschränkung: Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt nur dann, wenn keine andere Methode zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung der Vorsteuerbeträge führt. Damit bleibt Raum für den Einsatz alternativer Aufteilungsschlüssel, sofern diese die tatsächliche Nutzungs-situation besser widerspiegeln und entsprechend nachgewiesen werden können.
Konsequenzen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet das einerseits eine gewisse Rechtssicherheit durch die gesetzliche Verankerung des Flächenschlüssels als Regelfall. Andererseits bleibt die Notwendigkeit bestehen, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein anderer Aufteilungsmaßstab sachgerechter ist. Eine fundierte Dokumentation der gewählten Methode gewinnt dabei weiter an Bedeutung, um gegenüber der Finanzverwaltung die Angemessenheit der Vorsteueraufteilung darlegen zu können.