Vermittlung oder Eigenhandel ist hier die Frage
Fall
Die Klägerin erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen. Sie war dabei als sogenannter Mobile Virtual Network Operator (MVNO) mit eigener Vorwahl tätig und gab SIM-Karten und Telefongutscheine an ihre Kunden aus. Die hierfür erforderlichen Eingangsleistungen bezog sie von anderen Telekommunikationsunternehmen (Netzbetreibern). Im Jahr 2013 schloss die Klägerin mit einer Schwestergesellschaft (X) einen Vertriebsvertrag. Hiernach sollte die X die SIM-Karten und Telefongutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben. Die Klägerin sollte hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten. Auf den Gutscheinen erfolgte der Hinweis, dass diese durch X vertrieben werden. Zusätzlich wurde auf eine Website mit weiteren Infos verwiesen. Bei der Bundesnetzagentur war die Klägerin unverändert als Erbringerin der Netzdienstleistungen registriert. Auch in den über die Website aufrufbaren AGBs wurde die Klägerin erwähnt, nicht jedoch die X.
Strittig war nun, ob die Klägerin tatsächlich als Vermittlerin agierte oder, entsprechend der Auffassung des Finanzamts, selbst Leistungserbringerin war.
Das Hessische Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zur Begründung verwies das FG auf die AGBs, auf die auf den Gutscheinen explizit durch die Angabe der Website hingewiesen werde. Für die Kunden sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin als Vermittlerin aufgetreten sei. Der Hinweis auf den Vertrieb durch X auf den Gutscheinen sei nicht als eindeutige Angabe des Leistungserbringers zu werten. Die Revision ließ das FG nicht zu, wogegen die Klägerin Beschwerde einlegte.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof weist die Beschwerde als unbegründet zurück. U.a. weist er auf den sich aus § 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebenden Grundsatz hin, wonach „im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen Namen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden gehen“. Entsprechend wird der vermeintliche Vermittler als Eigenhändler behandelt, wenn er seine Vermittlerrolle nicht ausreichend deutlich macht.
Konsequenz
Wer als Vermittler auftritt und auch umsatzsteuerlich als solcher behandelt werden möchte, muss sicherstellen, dass er nach außen hin eindeutig als Vermittler auftritt. Hierzu gehört auch eine entsprechende Gestaltung der vertraglichen Grundlagen, so z.B. der AGBs.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kommissionsgeschäfte zivilrechtlich zwar als Besorgungsleistung gelten, umsatzsteuerlich jedoch als Eigenhandel behandelt werden.