Bundesfinanzhof hält Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig
Aktuell können Steuerpflichtige Aktienveräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus anderen Aktienveräußerungen ausgleichen. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen. Gegen die eingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit klagte ein betroffener Anleger vor dem Bundesfinanzhof, der nun wiederum dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob es mit § 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 S. 5 Einkommensteuergesetz (EstG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 (jetzt § 20 Abs. 6. S. 4 EStG) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Die nun vom Bundesverfassungsgericht erwartete Entscheidung hat auch für Kleinanleger weitreichende Folgen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Aktienveräußerungen für verfassungswidrig erklären, könnte dies für viele Anleger zu Steuererstattungen führen.
Historische Entwicklung der Besteuerung von Aktienveräußerungsgewinnen
Nach der bis 2008 geltenden Rechtslage gehörten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften durften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatte, ausgeglichen werden. Betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, unterlagen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nicht der Besteuerung. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war diese Regelung zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, jedoch begünstigte die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Steuerpflichtige mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlich) Einkünften aus anderen Einkunftsarten, da der Steuerpflichtige durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestands entscheiden konnte.
Infolgedessen hat der Gesetzgeber mit dem UntStRefG 2008 die Besteuerung von Kapitalanlagen zum 1.1.2009 grundlegend neugestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, unterliegen die dabei realisierten Gewinne und Verluste nunmehr in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung, wenn es sich um nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen handelt. Da Aktienveräußerungsgewinne und -verluste sowie die übrigen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG einem vom allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif abweichendem proportionalen Steuersatz von 25 % unterworfen werden und der Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung entfaltet, hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 6 S. 2 EStG vorgesehen, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Sie mindern jedoch diejenigen Kapitaleinkünfte, die der Steuerpflichtige im Verlustentstehungsjahr und in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
Von der gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 EStG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Verlustausgleichs und Verlustvortrags enthält § 20 Abs. 6 S. 5 1. Halbsatz EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 (jetzt § 20 Abs. 6. S. 4 EStG) eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen werden. Sinn und Zweck dieser gesonderten Verlustverrechnungsbeschränkung war nach der Gesetzesbegründung die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte bedingte, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken. Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen mit anderen positiven Kapitaleinkünften berge bei erheblichen Kursstürzen die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen.
Verfassungsrechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs
Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verstößt § 20 Abs. 6 S. 5 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Steuerpflichtige werden ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht als besonderer sachlicher Grund anzuerkennen.
Folge für Steuerpflichtige
Sollte das Bundesverfassungsgericht § 20 Abs. 6 S. 5 EStG für verfassungswidrig und infolgedessen als nichtig erklären, käme eine vollständige Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit positiven laufenden Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 6 S. 2 EStG in Betracht. Insoweit empfiehlt es sich für alle Steuerpflichtigen mit nicht ausgeglichenen Aktienveräußerungsverlusten, alle Veranlagungszeiträume offen zu halten, sodass im Fall einer Verfassungswidrigkeit eine Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen noch möglich ist.