Verlustuntergang: Anforderungen an Erwerbergruppe konkretisiert

Einleitung

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die teilweise Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gibt es weiterhin eine Vielzahl offener Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften infolge eines Gesellschafterwechsels. Diese Fragen bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sowohl für schädliche Beteiligungserwerbe von 25 % bis 50 % als auch – da insoweit eine Entscheidung über die Verfassungskonformität noch aussteht – für solche von mehr als 50 % relevant. Eine aktuelle Entscheidung ist nun zu der so genannten Erwerbergruppe ergangen.

Hintergrund

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber übertragen, kommt es (vorbehaltlich einer vom BVerfG angeordneten gesetzlichen Neuregelung sowie der Konzern- und Stille-Reserven-Klausel) zum teilweisen bzw. vollständigen Untergang der nicht genutzten Verluste. Als ein Erwerber gilt nach dem Gesetz auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Ziel ist, missbräuchliche Erwerbe zu verhindern, bei denen mehrere Erwerber jeweils unterhalb der Schwelle des § 8c Abs. 1 KStG bleiben (z.B. vier Erwerber erwerben jeweils „nur“ 25 %). Die Finanzverwaltung geht von einer solchen Erwerbergruppe bereits dann aus, wenn eine Abstimmung zwischen den Erwerbern stattgefunden hat. Die gleichgerichteten Interessen müssten sich nicht auf den Erhalt des Verlustvortrags der Körperschaft richten. Indiz gleichgerichteter Interessen sei auch die gemeinsame Beherrschung der Körperschaft.

Sachverhalt

An der Klägerin waren neben der A-GmbH (zu 53 %) u.a. vier Familienstämme (B, C, D, E) mit jeweils 10,38 % beteiligt. Im Streitjahr veräußerten die Gesellschafter der A-GmbH ihre Anteile zu jeweils einem Drittel an B, C, und E, so dass diese Käufer mittelbar zugleich jeweils 17,67 % der Anteile an der Klägerin erwarben. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei B, C, und E um eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen handele, mit der Folge, dass die Verluste der Klägerin vollständig nicht mehr nutzbar seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ist dieser extensiven Auslegung durch die Finanzverwaltung im ersten hierzu veröffentlichten Urteil entgegengetreten. Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen liege nur dann vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammen wirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmenbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben könne. Die bloße Möglichkeit eines anschließenden Beherrschens genüge nicht. Vielmehr müssten die Erwerber aufgrund von im Erwerbszeitpunkt bereits getroffenen Absprachen auch im zukünftigen Wirtschaften als „Gruppe“ auftreten.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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