Verabschiedungsfeier durch den Arbeitgeber: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer

Wer trägt die Kosten – und wer muss versteuern?

Ein Geldinstitut organisierte die Abschiedsfeier für seinen Vorstandsvorsitzenden in den eigenen Geschäftsräumen. Eingeladen waren rund 300 Gäste, darunter Vorstände, Mitarbeitende, Vertreter:innen aus Politik, Wirtschaft und Presse sowie acht Familienangehörige des ausscheidenden Vorstands. Die Gästeliste wurde ausschließlich vom Arbeitgeber nach geschäftlichen Kriterien bestimmt, die Organisation lag beim Unternehmen und die Kosten trug das Geldinstitut.


Das Finanzamt wollte sämtliche Kosten der Feier als steuerpflichtigen Arbeitslohn beim ausscheidenden Arbeitnehmer ansetzen – also auch die Anteile für alle anderen Gäste. Das Finanzgericht sah nur die Kosten für den Vorstand und seine acht Familienangehörigen als Arbeitslohn an. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass auch diese Anteile keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Die Grundsätze des Urteils gelten für alle Arbeitnehmer:innen – entscheidend ist der betriebliche Charakter der Veranstaltung, nicht die Hierarchie.

Maßgebliche Kriterien: Wann ist eine Feier betrieblich?

Ob eine Verabschiedungsfeier als Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gilt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Wer tritt als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmt die Gästeliste?
  • Welche Gäste werden eingeladen (berufliches oder privates Umfeld)?
  • Wo findet die Feier statt (Betriebsräume oder privat)?
  • Welchen Anlass und Charakter hat die Veranstaltung insgesamt?

Im Urteilsfall sprach alles für eine betriebliche Veranstaltung: Die Feier fand in den Räumen des Arbeitgebers statt, die Gästeliste war geschäftlich geprägt und der Arbeitgeber war Gastgeber. Die Einladung von Familienangehörigen änderte daran nichts.

Wert der Zuwendung und Abgrenzung zu privaten Feiern

Ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht nur, wenn die Zuwendung einen wirklichen, objektiven Wert für den Arbeitnehmer hat – nicht bloß einen ideellen Vorteil. Die Teilnahme an einer betrieblichen Abschiedsfeier ist ein „bloßer Reflex“ der betrieblichen Tätigkeit und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch die Bewirtung von Familienangehörigen ist kein Arbeitslohn, wenn deren Teilnahme gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber eingeladen hat. Der Bundesfinanzhof betont außerdem: Über das konkrete Klagebegehren der Klägerin hinaus konnte nicht entschieden werden. Das Urteil bestätigt aber eindeutig, dass auch entgegen der Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.3 LStR) selbst die anteiligen Kosten für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn begründen, solange die Feier einen überwiegend betrieblichen Charakter hat.

Fazit

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Eine betriebliche Verabschiedungsfeier führt beim ausscheidenden Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – auch dann nicht, wenn Familienangehörige teilnehmen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste bestimmt und die Feier einen überwiegend beruflichen Charakter hat.

Hinweis für die Praxis: Freibetrag und Pauschalversteuerung

Auch wenn im Urteilsfall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag, sollten Arbeitgeber bei anderen Betriebsveranstaltungen die allgemeinen steuerlichen Grenzen beachten: Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gilt ein Freibetrag von 110 € pro teilnehmender Person. Werden diese Grenzen überschritten oder handelt es sich um eine Zuwendung außerhalb einer Betriebsveranstaltung, kann eine Pauschalversteuerung mit 30 % nach § 37b EStG in Betracht kommen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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