Urteil des EuGH zur Plattform OnlyFans – Folgen für Plattformen und deren Nutzer
Hat OnlyFans bisher falsch abgerechnet?
OnlyFans ist eine Social-Media-Plattform, die von Fenix International Ltd. (im Weiteren Fenix), ansässig in Großbritannien, betrieben wird. Influencer stellen hier ihren Content ein. Nutzer:innen können u.a. monatliche Abonnements abschließen, um auf den Content zuzugreifen.
Fenix stellt dabei nicht nur die Plattform zur Verfügung, sondern organisiert auch den Einzug der Abos und die Auszahlung an die Influencer. Als Gebühr für die eigenen Leistungen behält Fenix 20 % von den Beträgen ein, die an die Influencer gezahlt werden. Die restlichen 80 % werden an die Influencer ausbezahlt. Über die Gebühr erstellte Fenix eine Rechnung und erhob hierauf 20 % britische Umsatzsteuer.
Die britische Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass Fenix im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig wird. Demnach erbringen die Influencer eine Dienstleistung an Fenix (B2B) und Fenix elektronische Dienstleistungen an die Influencer. Folge u.a.: Fenix muss Umsatzsteuer auf alle Einnahmen abführen (100 %), und zwar am Wohnsitz der Nutzer:innen. Fenix zog hiergegen vor Gericht, das wiederum den EuGH anrief, um zu klären, ob die maßgebliche Regelung gültig ist.
Das sagt der EuGH
Der EuGH bestätigt nicht nur die Gültigkeit der Regelung, sondern hält ihre Anwendung auch für zutreffend. Demnach ist der Betreiber einer Plattform selbst als Erbringer der Leistung anzusehen, wenn er die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert, ihre Erbringung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.
Umsatzsteuerdeklaration muss einmal auf links gedreht werden
Die gesamte Abrechnung von Fenix sowie die zugehörige Deklaration der Umsatzsteuer von Fenix und den Influencern ist falsch. Dies betrifft nicht nur die Einnahmen, die Fenix nun komplett in diversen Ländern versteuern muss, sondern auch die Abrechnung der Gebühren gegenüber den Influencern; diese entfällt. Die Influencer erbringen nun eine B2B-Dienstleistung gegenüber Fenix in Höhe der Gelder, die an sie weitergeleitet wurden (80 %) und nicht eine B2B-Leistung an die jeweiligen Endkund:innen weltweit in Höhe von 100 % der Einnahmen. Es dürfte ersichtlich sein, dass solche Fehler in der umsatzsteuerlichen Beurteilung katastrophal und existenzbedrohend sind, gerade für Portale angesichts des Umfangs und der Anzahl der Transaktionen.
Die Influencer müssen nun prüfen, ob die Umsatzsteuer, die sie bisher fälschlicherweise abgeführt haben, noch erstattet werden kann.
Insgesamt kann allen Beteiligten nur geraten werden, sich umsatzsteuerlich kompetent beraten zu lassen, bevor solche Geschäfte getätigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die umsatzsteuerliche Betrachtung von der zivilrechtlichen abweicht und somit „fiktive“ Umsätze besteuert werden. Ebenso von Bedeutung für die korrekte Besteuerung ist die Klärung der Frage, ob die Leistungen elektronisch, das heißt nur mit minimaler menschlicher Beteiligung, erbracht werden.
Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne hierbei.
EuGH, Urteil vom 28.2.2023 – C 695/20