Unternehmensbewertungen für steuerliche Zwecke
Wenn ein Unternehmen vererbt oder verschenkt wird, muss sein Wert für steuerliche Zwecke ermittelt werden. Die hierfür geltenden Vorgaben sind im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Nicht immer passt jedoch die dort vorgesehene Standardmethode zur tatsächlichen Situation eines Unternehmens und kann im ungünstigsten Fall zu einer zu hohen Steuerbelastung führen.
Um solche Fälle zu vermeiden, ist im Gesetz eine Öffnungsklausel zur Wahl der Methoden verankert: § 11 Abs. 2, Satz 2 BewG. Diese Klausel erlaubt es, neben dem pauschalen Standardverfahren des BewG auch betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden. Zu letzteren zählt insbesondere das Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1.
Bewertungen unter Anwendung des BewG
Üblicherweise wird bei steuerlichen Bewertungen das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Dieses stellt jedoch auf die Vergangenheit ab und kann daher sinnvoll sein, wenn ein Unternehmen eine stabile Ertragslage aufweist. Anders verhält es sich, wenn sich beispielsweise Strukturen oder das Umfeld des Unternehmens verändern und sich die Vergangenheit nicht mehr ohne Weiteres in den Zukunftsaussichten widerspiegelt.
Hierzu führt das Bewertungsgesetz aus, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur zulässig ist, wenn sofern dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 1 BewG).
Aus der Regelung des § 11 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass anstelle dessen auch alternative, beispielsweise zukunftsorientierte, Bewertungsverfahren angewendet werden können.
Das Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 ist zukunftsorientiert und berücksichtigt Planungen, Risiken, zukünftige Entwicklungen sowie die individuelle Kapitalstruktur eines Unternehmens. Dies führt häufig zu realistischeren Unternehmenswerten und kann – je nach konkreter Situation – auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab.
Praxisbeispiel: Einzelhändler ohne Zukunftsperspektive
Das folgende Beispiel illustriert das Anwendungsfeld zukunftsorientierter Bewertungsverfahren:
Ein Mandant erbte Unternehmensanteile an einem im Einzelhandel tätigen Unternehmen. Bereits zum Bewertungsstichtag stand fest, dass
- der zentrale Vertriebsstandort dauerhaft geschlossen werden sollte,
- das Geschäftsmodell in dieser Form nicht mehr fortführbar war und
- der bisherige Gesellschafter‑Geschäftsführer als Schlüsselperson wegfiel.
Das Problem bestand darin, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren dem Unternehmen einen hohen Wert zugeschrieben hätte, da es auf die Ertragslage der Vergangenheit zurückgreift und diese für die Zukunft unterstellt.
Die Öffnungsklausel im Bewertungsgesetz ermöglichte es jedoch, anstelle des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein Gutachten nach IDW S 1 zu erstellen. Im Rahmen der Unternehmenswertermittlung gemäß Ertragswertverfahren wurden die realistischen Zukunftserwartungen berücksichtigt. Auch die bereits beschlossene Schließung des Standorts konnte einbezogen werden („Wurzeltheorie“).
Im Ergebnis lag der auf dieser Grundlage ermittelte Unternehmenswert deutlich niedriger und konnte entsprechend für Zwecke der Steuererklärung angesetzt werden.
Fazit Unternehmen unterliegen häufig einem strukturellen Wandel oder durchlaufen Veränderungen im Marktumfeld. Pauschale Bewertungsmethoden wie das vereinfachte Ertragswertverfahren stoßen dabei schnell an ihre Grenzen. Die Möglichkeit, zukunftsorientierte Bewertungsverfahren wie das Ertragswertverfahren einzusetzen, ist deshalb ein großer Vorteil – insbesondere
- bei Nachfolgen,
- Schenkungen
- oder Erbfällen.
Die korrekte Anwendung einer angemessenen Bewertungsmethode kann verhindern, dass unrealistisch hohe Werte angesetzt werden; dies kann dazu beitragen, die steuerliche Belastung sachgerechter abzubilden.
Gerne stehen wir Ihnen für einen Austausch zur geeigneten Bewertungsmethode zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.