Umsatzsteuersatz bei Herstellung und Verkauf von Futtermitteln

Kernaussage

Das FG hat entschieden, dass bei der Mischung eines vom Bauern bereitgestellten Getreides unter Zugabe von selbst beschafftem Futteröl, zwei getrennte Leistungen erbracht werden, wobei die Lieferung des Futteröls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige im Streitfall stellte Futtermittel her und handelte mit diesen. Er mahlte auf mobilen Mahl- und Mischanlagen von Bauern bereitgestelltes Getreide auf deren Höfen. Nach individuellen Vorgaben der Bauern gab der Steuerpflichtige Futteröl sowie andere Zusatzstoffe beim Mahlvorgang hinzu. Zudem verkauft der Steuerpflichtige sein Futteröl auch einzeln.

Das Finanzamt erteilte dem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft, wonach die Mischfutterherstellung eine Werklieferung darstellt, wenn die dem Getreide zugeführten Futtermischungen vor der Beimischung unter Nr. 37 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen.

Aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide, indem es das Mahlen und Mischen von Getreide unter Zugabe von Futteröl und Mineralfutter als einheitliche Leistung ansah, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei. Entsprechend verminderte das Finanzamt die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und erhöhte die Umsätze zum Regelsteuersatz. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, da das Mahlen und Mischen und die Zugabe von Futteröl und Mineralfutter jeweils eigenständig zu beurteilen seien. Die Zugabe der Zusatzstoffe sei jedoch mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Die Einsprüche blieben erfolglos, sodass Klage erhoben wurde.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Der Mahlvorgang unter Zugabe von selbstbeschaffenen Futterölen stellt keine einheitliche Leistung, sondern zwei getrennte Leistungen dar. Die Lieferung von Futteröl unterliegt dabei dem ermäßigten Steuersatz.

Jede Lieferung oder Dienstleistung ist grundsätzlich als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel von Einzelleistungen und Handlungen muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft werden, ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze oder ein einheitlicher Umsatz vorliegen. Dabei darf keine künstliche Aufspaltung vorgenommen werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die anderen Leistungen eine Nebenleistung darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Nebenleistung ist insbesondere dann gegeben, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedienungen in Anspruch zu nehmen.

Das FG ist der Ansicht, dass im Streitfall weder die Zugabe von Futteröl noch von Mineralfutter eine Nebenleistung, die der Hauptleistung dient, gegeben ist. Die Zugabe stelle auch keinen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, deren Trennung wirklichkeitsfremd wäre, dar. Denn weder das Futteröl noch das Mineralfutter dienen alleine dazu, den Mahlvorgang zu ermöglichen. Das Futteröl diene vielmehr dazu den Nährstoffgehalt des Endprodukts zu erhöhen. Die Staubbindung stehe hierbei nicht im Vordergrund.

Eine Aufspaltung des Mahlvorgangs und der Zugabe der Zusatzstoffe ist nach Auffassung des FG auch kein wirklichkeitsfremder Vorgang. Der Mahlvorgang und der Verkauf von Futtermitteln werden im Wirtschaftsleben auch getrennt voneinander erbracht. Zudem stellen das Schroten und Quetschen des Getreides mit anschließender Zugabe von Futteröl sowie das Mischen dem FG zufolge mehrere aufeinander folgende Einzelschritte dar. Hierbei sind das Schroten und Quetschen und das Mischen eine sonstige Leistung, die Zugabe von Futteröl zum Schrot stellt eine Lieferung dar. Dass der Prozess teilweise nebeneinander läuft, sei ausschließlich mit der Zeitersparnis begründet.

Zudem soll über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine Wettbewerbsneutralität erreicht werden. Hiernach sollen Gegenstände und Leistungen, die gleichartig sind, steuerlich gleichbehandelt werden. Sofern einzelne Bestandteile eines Leistungsbündels für sich genommen verschiedenen Steuersätzen unterliegen, würde die Annahme einer einheitlichen steuerlichen Leistung, immer zu einer abweichenden Steuerbelastung führen. Da im Streitfall Unternehmen, die das gesamte Leistungsbündel erbringen im Wettbewerb zu Unternehmen, die nur einzelne Leistungen erbringen, stehen, sei die Annahme einer einheitlichen Leistung unzulässig. Denn die Leistungsempfänger des Steuerpflichtigen seien nicht gehindert, nur einzelne Leistungen des Steuerpflichtigen in Anspruch zu nehmen.

Da die Lieferung des Futteröl auch unter Nr. 37 der Anlage 2 zur UStG fällt, unterliegt die Lieferung von Futteröl als einzelne Lieferung dem ermäßigten Steuersatz.

Hinweis

Das Urteil wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 36/18 anhängig.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden