Übernahme von Stellplatzkosten mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Nutzung
Welche Arbeitnehmerzuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung?
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist die private Nutzung des Kfz durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen im Hinblick auf die private Nutzung des Kfz, so mindert dies grundsätzlich die Höhe der zu versteuernden Kfz-Nutzung. Fraglich ist nun, ob dies jedwede Zuzahlung betrifft.
Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmer:innen Firmenwagen zur privaten Nutzung. Kosten für die Anmietung von Stellplätzen übernimmt sie dagegen nicht. Allerdings bot sie ihren Mitarbeiter:innen an, dass diese Stellplätze in der Nähe der Klägerin für 30 € anmieten konnten, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter:innen ein Firmenfahrzeug oder ein privates Kfz nutzten.
Strittig war, ob der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Nutzung, den die Klägerin nach der 1-%-Regelung ermittelte, um die Zuzahlung für die Stellplätze zu mindern ist.
Bundesfinanzhof: Stellplatzgestellung ist eigener geldwerter Vorteil
Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung den geldwerten Vorteil für die private Kfz-Nutzung mindern. Dies gilt jedoch nur für solche Kosten, die vom Arbeitgeber im Rahmen der privaten Kfz-Nutzung auch zu tragen wären. Hierzu zählt der Bundesfinanzhof Kosten, die von der Fahrleistung des Kfz abhängen (z.B. Treibstoffe), und regelmäßige wiederkehrende Kosten. Nicht hierzu gehören laut Bundesfinanzhof Kosten, die von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen (z.B. Fährkosten, Mautgebühren). Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber stellt einen eigenen geldwerten Vorteil neben der Kfz-Nutzung dar. Die Miete eines Stellplatzes oder einer Garage subsumiert der Bundesfinanzhof unter die zuletzt genannten Kosten. Entsprechend mindert sich die Bemessungsgrundlage der privaten Kfz-Nutzung nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kosten für den Stellplatz trägt.
Fazit: Arbeitgeber müssen prüfen, ob sich Änderungsbedarf ergibt.
Aus dem Urteil ergibt sich zweierlei:
- Die Übernahme der Stellplatzkosten durch den Arbeitnehmer mindert nicht den geldwerten Vorteil für die private Kfz-Nutzung.
- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Stellplätze, so stellt dies einen eigenständig zu bewertenden geldwerten Vorteil dar.
Der Bundesfinanzhof ändert damit seine Rechtsprechung. Denn bisher hatte er die Garagenmiete den gesamten Kfz-Aufwendungen zugerechnet. Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob sich aus dem Urteil Handlungsbedarf hinsichtlich der korrekten Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung ergibt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 7/23