Stundungszinsen auf Veräußerungsgewinne i.S.d. § 6b Abs. 2a EStG bei unterbliebenen Reinvestition in EU/EWR Betriebsstätten

Kernaussage

Unterbleibt eine Reininvestition für die eine Stundung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn nach § 6b Abs. 2a EStG in Anspruch genommen wurde, ist künftig eine Verzinsung der Steuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, gemäß § 234 AO vorzunehmen.

§ 6b Abs. 2a EStG

Die Regelung des § 6b Abs. 2a EStG wurde aufgrund des Verstoßes von § 6b EStG gegen die EU-Niederlassungsfreiheit bei Reinvestitionen, die ins EU Ausland vorgenommen wurden, eingeführt. Die Vorschrift des § 6b Abs. 2a EStG ermöglicht es die Steuer auf den begünstigten Veräußerungsgewinn i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen, wenn eine Ersatzinvestition in einer EU oder EWR Betriebsstäte vorgenommen wird.

Verzinsung i.S.d. § 6b Abs. 7 EStG

In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Reinvestition im Inland nicht vornimmt, aber eine Rücklage gebildet hatte, ist gemäß § 6b Abs. 7 EStG die Steuer auf den Veräußerungsgewinn mit einem Zinssatz i.H.v. 6 % p.a. zu versteuern. Bisher gab es keine vergleichbare Verzinsung für die Fälle, bei denen eine beabsichtigte Reinvestition im EU/EWR Ausland nicht vorgenommen wurde, sodass die Fälle des § 6b Abs. 2a EStG besser als die Fälle, in denen eine Investition im Inland beabsichtigt und unterblieben war, gestellt waren.

Mit Gesetz vom 11.12.2018 wurde nun ebenfalls die Verzinsung für die Fälle, in denen keine Reinvestition in EU/EWR Betriebsstätten erfolgt, eingeführt. Decken die Anschaffungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts nicht den Veräußerungsgewinn wird die Steuer auf den nicht gedeckten Veräußerungsgewinn gemäß § 234 AO mit 6 % p.a. verzinst. Die Vorschrift ist damit nicht nur für die Fälle, bei denen kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird anzuwenden, sondern ebenfalls dann, wenn die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts den Veräußerungsgewinn nicht abdecken. Dabei ist die Verzinsung über die gesamte Dauer der Stundung vorzunehmen. Dies erfolgt korrespondierend zur Vorschrift des § 6b Abs. 7 EstG, wonach für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, eine Verzinsung vorzunehmen ist.

Die Verzinsung ist gemäß § 52 Abs. 14 S. 3 EStG n.F. für Gewinne i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2017 entstanden sind, vorzunehmen.

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