Strafrechtliche Wertabschöpfung mindert die Umsatzsteuer

Minderung der Umsatzsteuer durch  Abschöpfung der Taterträge aus Bestechungsgeldern?

Der Kläger war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft tätig. Die Vergabe von Bauaufträgen ließ sich der Kläger durch Zuwendungen für sein Privatvermögen bezahlen. Die Bruttoeinnahmen hieraus betrugen für die Jahre 2011 bis 2015 ca. 380.000 €. Der Kläger wurde wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde in Höhe von ca. 340.000 € die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Unstrittig war, dass der Kläger aufgrund der Schmiergeldzahlungen unternehmerisch tätig war. Allerdings war strittig, ob die Rückzahlungen des Erlangten durch den Kläger die Bemessungsgrundlage der gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuer mindern. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg lehnte dies ab, da die Strafen nicht an die Leistungsempfänger gezahlt wurden, sondern an die Staatskasse.

BFH: Strafen mindern die Umsatzsteuer

Der BFH weist zunächst darauf hin, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich nicht zwischen legalen und illegalen Geschäften differenziert. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, bei denen aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften ein Wettbewerb zwischen legalem und illegalem Wettbewerb ausgeschlossen ist (z.B. Betäubungsmittel, Falschgeld). Die Bestechungsgelder fallen nicht unter diese Ausnahme und unterliegen damit der Umsatzsteuer.

Anders als das FG vertritt der BFH die Auffassung, dass eine Besteuerung der an die Staatskasse gezahlten Abschöpfungsbeträge gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, da der Kläger durch die Strafe sowie die hierauf erhobene Umsatzsteuer doppelt belastet wird. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, um die gezahlten Strafen zu mindern. Insofern spielt es keine Rolle, dass die Strafen nicht an die Leistungsempfänger zurückgezahlt wurden.

Fazit: Genaue Differenzierung nötig

Für den Kläger ist das Urteil erfreulich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Strafen nun immer die Umsatzsteuer mindern. Es ist wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist zu prüfen, ob die Straftat überhaupt Umsatzsteuer auslöst. Dies setzt voraus, dass der Täter unternehmerisch handelt und er Leistungen erbringt, bei denen ein Wettbewerb zwischen legalem und illegalem Wettbewerb nicht ausgeschlossen ist.

Umsatzsteuer wird nur durch Strafen gemindert, die darauf abzielen, den wirtschaftlichen Vorteil aus der Straftat abzuschöpfen. Fahren Sie z.B. zu Ihrem Kunden zu schnell und müssen ein Bußgeld hierfür zahlen, reduziert dies nicht die Umsatzsteuer, die Sie Ihrem Kunden für Ihre Leistung in Rechnung stellen müssen.

BFH vom 25.9.2024, XI R 6/23

Gert Klöttschen

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