Welche steuerlichen Folgen haben Gewinne bei einem Liebhabereibetrieb?

Hintergrund

Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Erkennt die Finanzverwaltung diese aufgrund von anhaltenden Verlusten ab, heißt das für den Steuerpflichtigen, dass seine Tätigkeit in steuerlicher Hinsicht als Liebhaberei betrachtet wird. Sie ist damit einkommensteuerlich unbeachtlich und gilt als private Vermögensverwendung. Die Verluste wirken sich dadurch, gegebenenfalls sogar rückwirkend, nicht einkommensmindernd aus. Aber was passiert, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Ertragslage ändert und doch Gewinne erwirtschaftet werden?

Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht?

Für den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht bei Land- und Forstwirtschaft, gewerblichen und selbstständigen Tätigkeiten – bzw. der Überschusserzielungsabsicht bei den übrigen Einkunftsarten – gibt es keine gesetzliche Definition. Das Einkommensteuergesetz fordert lediglich eine Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu machen. Damit wird verhindert, dass beispielsweise Ausgaben für ein reines Hobby, etwa der Verkauf von Handarbeitserzeugnissen, steuerlich geltend gemacht werden. Anlaufverluste nach der Gründung oder einzelne Verlustjahre zwischendurch sind unproblematisch. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnerzielungsabsicht das Bestreben ist, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erwirtschaften.

Wie wird die Gewinnerzielungsabsicht festgestellt?

Laut Bundesfinanzhof lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände, also objektiver Merkmale, feststellen. Dazu ist eine Totalgewinnprognose zu erstellen. Totalgewinn meint hierbei das Gesamtergebnis genau dieses Betriebs von seiner Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Fällt die Prognose negativ aus, lässt sich jedoch daraus noch nicht ohne Weiteres folgern, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv das Erreichen eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Ein solcher Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Betätigung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen für die Annahme persönlicher Gründe weitere Anhaltspunkte hinzutreten, insbesondere das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Es ist ratsam, sowohl die Erstellung der Totalgewinnprognose als auch etwaige Schritte zur Eindämmung von Verlusten wie Werbung oder Verlängerung von Öffnungszeiten penibel zu dokumentieren, um gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Was passiert, wenn Gewinne gemacht werden?

Wenn das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden hat, bedeutet das laut Bundesfinanzhof nicht zugleich, dass der Betrieb dauerhaft als Liebhaberei zu behandeln ist. Erwirtschaftet ein Liebhabereibetrieb Gewinne, ist zunächst eine neue Totalgewinnprognose zu erstellen. Ist diese positiv, errechnet sich also im Prognosezeitraum ein Gewinn, ergibt sich daraus die Aufgabe des Liebhabereibetriebs und eine Betriebseröffnung. Eine Verrechnung der Gewinne mit den früher entstandenen Verlusten ist nicht möglich. Fällt die Totalgewinnprognose allerdings negativ aus, besteht der Liebhabereibetrieb weiterhin mit der Folge, dass die Gewinne nicht besteuert werden.

Worauf ist zu achten?

Voraussetzung für das Weiterbestehen des Liebhabereibetriebs trotz Gewinnen bei negativer neuer Totalgewinnprognose ist, dass der Charakter des Betriebs nicht verändert wird. Handelt der Steuerpflichtige etwa auf einmal mit einem neuen Produkt, kann dies als Eröffnung eines neuen Betriebs angesehen werden. Diese Gewinne sind dann steuerlich zu berücksichtigen. Besonderes Augenmerk sollte auch auf den Prognosezeitraum gelegt werden. Durch geschickte Steuerung des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe, z.B. bei Steuerpflichtigen im Rentenalter, kann sich über die Totalperiode ein Verlust ergeben, auch wenn etwa in den letzten Jahren vor der Beendigung Gewinne erwirtschaftet werden.

Dr. Lutz Engelsing

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