Sichere Zustellung von Kündigungen: Worauf Arbeitgeber achten sollten

 

Die wirksame Zustellung einer Kündigung ist entscheidend, insbesondere in einem Kündigungsschutzprozess. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, auf welche Fallstricke Arbeitgeber achten müssen, um eine Kündigung rechtssicher zuzustellen und damit Risiken zu vermeiden.

Kein Beleg für Zustellung der Kündigung

Der Arbeitgeber sprach einer Arzthelferin eine außerordentliche Kündigung aus und versandte diese per Einwurf-Einschreiben. Die Mitarbeiterin bestritt jedoch, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Im anschließenden Rechtsstreit konnte die Praxis lediglich den Einlieferungsbeleg und den online verfügbaren Sendungsstatus der Deutschen Post vorlegen, jedoch keinen Auslieferungsbeleg. Das Gericht entschied, dass mangels Zugang der Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt worden ist, und bestätigte damit bereits die Entscheidung der Vorinstanz.

Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung reichen nicht aus

Der Zugang der Kündigung im Arbeitsrecht ist entscheidend, so das BAG, da erst mit dem Zugang des Kündigungsschreibens die Fristen für eine Kündigungsschutzklage beginnen. Daher ist der Nachweis des Zugangs der Erklärung beim Empfänger maßgeblich. Diesen hat der Arbeitgeber zu beweisen. Der Einlieferungsbeleg eines Einschreibens beweist nach Ansicht des BAG indes lediglich den Versand der Kündigung, nicht aber den tatsächlichen Zugang. Der Zugang werde auch nicht durch die Vorlage des Sendungsverlaufs bewiesen. Denn dieser biete keine ausreichende Gewähr für den Zugang des Schreibens und lasse nicht erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll. Ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs liegt nach Ansicht des BAG kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung beim Empfänger vor.

Jedoch genügt die Vorlage von Ein- und Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nach Ansicht einzelner Gerichte immer noch nicht, um den Zugang der Kündigung zu beweisen. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.2.2019 – 14 Ca 465/19) entschieden, dass der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens weder einen Beweis der Zustellung selbst noch ein Indiz für die Zustellung ist, jedenfalls nicht bei der Zustellung in einem Mehrparteienhaus.

Ausblick für die Praxis

Da die Rechtsprechung zum Zugang von Kündigungsschreiben nicht einheitlich ist, empfehlen wir Arbeitgebern, die Kündigung, wenn möglich, persönlich zu übergeben und sich den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. Soll die Kündigung auf dem Postweg zugestellt werden, raten wir zur Zustellung durch einen Boten oder per Einwurf-Einschreiben. Beim Einschreiben mit Rückschein besteht das Risiko, dass der Empfänger die Sendung nicht abholt, sodass der Zugang als nicht erfolgt gilt. Beim Einwurf-Einschreiben muss der Absender aber sowohl den Einlieferungs- als auch den Auslieferungsbeleg aufbewahren, um den Zugang im Streitfall nachweisen zu können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Julia-Isabel Hemsing

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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