Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Kommanditgesellschaft
Sachverhalt
An einer Familien-GmbH & Co. KG waren die Mutter (Klägerin) sowie ihre drei Kinder als Kommanditisten beteiligt. Später trat der Vater (Ehemann der Klägerin) als weiterer Kommanditist in die Kommanditgesellschaft (KG) ein. Zum Erwerb einer Immobilie durch die KG leistete der Vater aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine Bareinlage in das Gesellschaftsvermögen der KG. Diese Einlage wurde auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Gesellschaft verbucht. Das Finanzamt sah in den Zahlungen, soweit diese auf den Anteil der Klägerin entfielen, aufgrund der Wertsteigerung der Beteiligung an der KG freiwillige Zuwendungen des Vaters an die Mutter und setzte Schenkungsteuer fest. Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es bei einer disquotalen Einlage eines Gesamthänders in das Gesellschaftsvermögen einer Gesamthand – ohne entsprechende Gegenleistung – zu einer vermittelten Vermögensverschiebung zwischen dem einbringenden und demjenigen Gesamthänder kommt, dessen Beteiligung an der Personengesellschaft sich aufgrund der Einlage erhöht. Letzterer sei objektiv auf Kosten des einbringenden Gesamthänders bereichert. Unerheblich sei, dass – zivilrechtlich betrachtet – nicht die Gesellschafter Bedachte sind, sondern die KG, deren Gesamthandsvermögen sich durch die Einlage erhöhe. Insoweit sei eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung vorzunehmen. Zugewendet worden sei überdies der zur erhöhten Beteiligung führende anteilige Geldbetrag. Eine mittelbare Schenkung des (anteiligen) Grundstücks habe nicht vorgelegen.
Konsequenz
Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht überraschend, sorgt aber jedenfalls für Rechtssicherheit bei der schenkungsteuerlichen Würdigung disquotaler Einlagen. So ist nun klargestellt, wer für schenkungsteuerliche Zwecke als Erwerber anzusehen ist. Überraschend ist, dass als Zuwendungsobjekt der Einlagegegenstand angesehen wird, obwohl dieser nicht zur freien Verfügung der Gesamthänder steht. Aus der Begründung des Bundesfinanzhof hätte man eigentlich schlussfolgern müssen, dass die Werterhöhung des Gesellschaftsanteils als Zuwendungsobjekt zu qualifizieren ist. Das ist bei der Bewertung der Zuwendung entsprechend zu berücksichtigen. Für die disquotale Einlage in Kapitalgesellschaften hat die Entscheidung keine Bedeutung. Für diese Fälle fingiert das Gesetz eine freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter.