Rückstellungen für Vorruhestandsmodell zulässig
Rückstellungen für Arbeitsverhältnisse: Der Klassiker im Bilanzrecht
Fragen rund um die Bildung von Rückstellungen für Arbeitsverträge beschäftigen die Finanzgerichte seit Jahrzehnten. Obwohl bei bestehenden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich die Vermutung gilt, dass sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütung des Arbeitgebers ausgeglichen gegenüberstehen, gibt es eine Vielzahl von Konstellationen, in denen zukünftig anfallende Aufwendungen des Arbeitgebers durch Rückstellungen zu antizipieren sind: Pensionsverpflichtungen, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsansprüche, Abfindungen, Sozialpläne, Altersteilzeitvereinbarungen sind nur einige der prominenten Beispiele, zu denen es Legionen von Rechtsprechung gibt. Dass gleichwohl noch nicht alle denkbaren Fallkonstellationen höchstrichterlich entschieden sind, beweist ein aktuelles Urteil.
Vertragliche Zusage verpflichtet Arbeitgeber einseitig
Im Streitfall hatte die klagende Kommanditgesellschaft (KG) als Arbeitgeber bestimmten Führungskräften vertraglich ein Vorruhestandsmodell angeboten. Nach der vertraglichen Regelung konnten die Mitarbeitenden ab einem Zeitpunkt drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden, wenn die Dauer des Vertrags am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Für diese Vorruhestandszusagen bildete die KG Rückstellungen – und zwar sowohl für die Mitarbeitenden, die sich bereits in der Freistellung befanden, als auch für jene, die die Voraussetzungen für die Freistellung noch nicht erfüllten. Dabei wurde der Aufwand aus der 70-%-Regelung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf die gesamte Dienstzeit verteilt.
Streit um Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellungen nur für die bereits in der Freistellungsphase befindlichen Mitarbeitenden an; für die übrigen Personen sollte die Rückstellung aufgelöst werden. Nach erfolglosem Einspruch erhob die KG Klage und bekam vom Finanzgericht in erster Instanz teilweise Recht. Sowohl die klagende KG als auch das beklagte Finanzamt legten gegen die Entscheidung Revision ein.
Bundesfinanzhof erkennt Rückstellung für alle berechtigten Arbeitnehmer …
Eine finale Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erfuhr die KG schließlich durch den Bundesfinanzhof (Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24). Dieser erkannte zunächst grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus dem Vorruhestandsmodell an. Dies gelte auch für Arbeitnehmer:innen, mit denen am jeweiligen Abschlussstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen wurde und die sich auch noch nicht in der Freistellungsphase befinden, die aber nach ihrem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch haben und die notwendigen Voraussetzungen auch noch erfüllen können.
… ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an
Bei der Bemessung der Rückstellung ging der Bundesfinanzhof über die Entscheidung des Finanzgerichts hinaus und entschied, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen ist, der mit Aufnahme des Dienstverhältnisses beginnt. Der Arbeitgeber beginnt also mit der Ansammlung der Rückstellung bereits am ersten Arbeitstag des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers, weil dieser sich den entsprechenden Anspruch sukzessive erdient. Dass nicht alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer:innen auch final die Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen, ist im Rahmen der Bewertung durch einen Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen.
Bestätigung der Altersfreizeit-Entscheidung
Die Entscheidung ist überzeugend und ausdrücklich zu begrüßen, weil sie stringent einen Gleichlauf zwischen der gesamten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der gesamten Vergütung des Arbeitgebers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch bilanziell sicherstellt. Sie liegt auch auf einer Linie mit dem Urteil desselben Senats zur Bildung von Rückstellungen für Altersfreizeit (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.6.2024 – IV R 22/22). Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Entscheidungsgrundsätze in allen noch offenen und zukünftigen Fällen anwendet und beide Urteile zeitnah im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24