Rückstellungen für Vorruhestandsmodell zulässig

Rückstellungen für Arbeitsverhältnisse: Der Klassiker im Bilanzrecht

Fragen rund um die Bildung von Rückstellungen für Arbeitsverträge beschäftigen die Finanzgerichte seit Jahrzehnten. Obwohl bei bestehenden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich die Vermutung gilt, dass sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütung des Arbeitgebers ausgeglichen gegenüberstehen, gibt es eine Vielzahl von Konstellationen, in denen zukünftig anfallende Aufwendungen des Arbeitgebers durch Rückstellungen zu antizipieren sind: Pensionsverpflichtungen, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsansprüche, Abfindungen, Sozialpläne, Altersteilzeitvereinbarungen sind nur einige der prominenten Beispiele, zu denen es Legionen von Rechtsprechung gibt. Dass gleichwohl noch nicht alle denkbaren Fallkonstellationen höchstrichterlich entschieden sind, beweist ein aktuelles Urteil.

Vertragliche Zusage verpflichtet Arbeitgeber einseitig

Im Streitfall hatte die klagende Kommanditgesellschaft (KG) als Arbeitgeber bestimmten Führungskräften vertraglich ein Vorruhestandsmodell angeboten. Nach der vertraglichen Regelung konnten die Mitarbeitenden ab einem Zeitpunkt drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden, wenn die Dauer des Vertrags am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Für diese Vorruhestandszusagen bildete die KG Rückstellungen – und zwar sowohl für die Mitarbeitenden, die sich bereits in der Freistellung befanden, als auch für jene, die die Voraussetzungen für die Freistellung noch nicht erfüllten. Dabei wurde der Aufwand aus der 70-%-Regelung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf die gesamte Dienstzeit verteilt.

Streit um Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellungen nur für die bereits in der Freistellungsphase befindlichen Mitarbeitenden an; für die übrigen Personen sollte die Rückstellung aufgelöst werden. Nach erfolglosem Einspruch erhob die KG Klage und bekam vom Finanzgericht in erster Instanz teilweise Recht. Sowohl die klagende KG als auch das beklagte Finanzamt legten gegen die Entscheidung Revision ein.

Bundesfinanzhof erkennt Rückstellung für alle berechtigten Arbeitnehmer …

Eine finale Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erfuhr die KG schließlich durch den Bundesfinanzhof (Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24). Dieser erkannte zunächst grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus dem Vorruhestandsmodell an. Dies gelte auch für Arbeitnehmer:innen, mit denen am jeweiligen Abschlussstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen wurde und die sich auch noch nicht in der Freistellungsphase befinden, die aber nach ihrem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch haben und die notwendigen Voraussetzungen auch noch erfüllen können.

… ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an

Bei der Bemessung der Rückstellung ging der Bundesfinanzhof über die Entscheidung des Finanzgerichts hinaus und entschied, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen ist, der mit Aufnahme des Dienstverhältnisses beginnt. Der Arbeitgeber beginnt also mit der Ansammlung der Rückstellung bereits am ersten Arbeitstag des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers, weil dieser sich den entsprechenden Anspruch sukzessive erdient. Dass nicht alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer:innen auch final die Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen, ist im Rahmen der Bewertung durch einen Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen.

Bestätigung der Altersfreizeit-Entscheidung

Die Entscheidung ist überzeugend und ausdrücklich zu begrüßen, weil sie stringent einen Gleichlauf zwischen der gesamten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der gesamten Vergütung des Arbeitgebers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch bilanziell sicherstellt. Sie liegt auch auf einer Linie mit dem Urteil desselben Senats zur Bildung von Rückstellungen für Altersfreizeit (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.6.2024 – IV R 22/22). Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Entscheidungsgrundsätze in allen noch offenen und zukünftigen Fällen anwendet und beide Urteile zeitnah im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24

Ähnliche Beiträge

Zurück

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Steffen Dettmer

Marcel Schulz

Steuerberater

Zum Profil von Marcel Schulz

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden