Keine Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Kernaussage
Seit vielen Jahren wird das Modell der Altersteilzeit genutzt, um Mitarbeitern einen gleitenden und finanziell attraktiven Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Für Arbeitgeber sind solche Vereinbarungen mit finanziellen Belastungen verbunden. Daher stellt sich die Frage, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Form diese Belastungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts hat mit verschiedenen Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit abgeschlossen. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag haben die Mitarbeiter einen tariflichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenkürzung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente (so genannter Nachteilsausgleich). Diese zukünftigen Abfindungszahlungen passivierte die Sparkasse ab Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitvertrages in voller Höhe – abgezinst auf den Zeitpunkt der Auszahlung – als Rückstellungen in ihren Handels- und Steuerbilanzen. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass diese Rückstellungen während des Zeitraums der Altersteilzeit ratierlich angesammelt werden müssten.
Entscheidung
Nachdem das Finanzamt München der klagenden Sparkasse noch Recht gegeben hatte, hob der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die Entscheidung auf und wies die Klage ab. In ihrer Begründung gehen die Richter des Bundesfinanzhofs sogar noch weiter als das beklagte Finanzamt. Nach ihrer Auffassung dürfen für laufende Altersteilzeitarbeitsverträge überhaupt keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich gebildet werden – weder in voller Höhe noch ratierlich. Danach fehle es im vorliegenden Fall an der wirtschaftlichen Verursachung der Verbindlichkeit in der Vergangenheit. Für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten müsse der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpfe, sondern auch Vergangenes abgelte. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, weil erst der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung zum Entstehen der Abfindungsverpflichtung führe. Dieser stehe erst beim Übergang von der Altersteilzeit in den Ruhestand fest.
Konsequenz
Das Urteil ist eine Überraschung, weil selbst die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 28.3.2007 von einer – wenn auch ratierlich zu bildenden – Rückstellung für Abfindungen während der Altersteilzeitphase ausgeht. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das Urteil eine erhebliche Verschärfung, weil zukünftige Belastungen, denen sich der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Verträge nicht entziehen kann, nun nicht mehr mit steuerlicher Wirkung antizipiert werden dürfen. Insofern bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.
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