Rechtsschutz gegen "Flankenschutz"-Maßnahmen?
Kernaussage
Das Finanzgericht Münster hat rechtskräftig klargestellt, dass eine Klage gegen eine Ortsbesichtigung durch einen sogenannten Flankenschützer, d.h. einen im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder, nur zulässig ist, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Steuerpflichtigen oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn der Flankenschützer z.B. zwecks Prüfung des Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers um Einlass in die Wohnung des Steuerpflichtigen bittet und bei der sodann freiwillig gewährten Wohnungsbesichtigung feststellt, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorhanden ist.
Sachverhalt
Die als angestellte Filialleiterin und selbstständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung.
Entscheidung
Das Finanzgericht verneinte das notwendige Feststellungsinteresse und wies die Klage ab. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da in absehbarer Zeit keine erneute Ortsbesichtigung drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre liege nicht vor. Ein solcher Vorwurf sei mit dem Besuch eines Steuerfahnders allein nicht verknüpft, da die Steuerfahndung – aufgrund ihrer Doppelzuständigkeit – nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, weil sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises habe er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr habe er die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme vor dem Betreten der Wohnung informiert.
Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass Rechtsschutz gegen Flankenschutzmaßnahmen durch die Gerichte nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Fakt ist indessen, dass ein unangekündigt erscheinender Finanzbeamter von Gesetzes wegen keine Zutrittsberechtigung hat und das Betreten der Wohnung damit vom Steuerpflichtigen verweigert werden darf. Zukünftig Betroffenen sei geraten, jedweder unangekündigten Besichtigung zu widersprechen und das Finanzamt damit zumindest zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu zwingen, der die Duldung des Betretens regelt.