Praxishinweis zu Tax Compliance Management Systemen
Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2016 in einem Anwendungsschreiben zu § 153 Abgabenordnung Bezug auf ein „innerbetriebliches Kontrollsystem“ genommen. Unterlaufen dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Fehler (z.B. im Rahmen seiner Steuererklärung), so kann das Vorhandensein eines steuerlichen innerbetrieblichen Kontrollsystems gegebenenfalls als Indiz gegen das vorsätzliche beziehungsweise leichtfertige Begehen dieses Fehlers angesehen werden. Die im Unternehmen handelnden Personen können sich somit durch die Implementierung eines solchen „Tax Compliance Management Systems“ (Tax CMS) gegebenenfalls gegenüber dem Vorwurf einer Steuerverkürzung exkulpieren.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 31.5.2017 den IDW Praxishinweis 1/2016 zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems verabschiedet.
Wesentlicher Inhalt
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat zur Ausgestaltung und Prüfung von Compliance Management Systemen bereits den IDW Prüfungsstandard 980 entwickelt. Der nunmehr verabschiedete Praxishinweis stellt dar, wie dessen Grundsätze auf ein Tax Compliance Management System angewendet werden können.
Hierzu erläutert der Praxishinweis zunächst Begriffsbestimmungen sowie die Zweckbestimmung und Grenzen eines Tax CMS. Hierauf aufbauend stellt das Institut der Wirtschaftsprüfer ausführlich die mögliche Ausgestaltung eines Tax CMS dar, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten, den Geltungsbereich sowie die erforderlichen Grundelemente eines Tax CMS.
Ferner enthält der Praxishinweise auch Ausführungen zur Prüfung der Wirksamkeit eines vom Unternehmen implementierten Tax CMS durch einen Wirtschaftsprüfer.
Konsequenz
Mit dem Praxishinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer steht der Unternehmenspraxis erstmals eine Beschreibung zur Ausgestaltung eines Tax CMS zur Verfügung. Dies ist zu begrüßen, denn die Finanzverwaltung selbst macht bisher keinerlei inhaltliche Vorgaben zum Aufbau oder Inhalt eines innerbetrieblichen Kontrollsystems.
Der Praxishinweis dient daneben dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, um vorhandene Systeme im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und entsprechend zu testieren.
Unternehmen sollten dies zum Anlass nehmen, vorhandene Kontrollsysteme dahingehend zu überprüfen, ob sie in Umfang und Ausgestaltung bereits den Ausführungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer entsprechen oder ob gegebenenfalls Nachholbedarf besteht. Auch kann die Prüfung der Wirksamkeit durch einen Wirtschaftsprüfer von Vorteil sein, da hierdurch im Notfall (Vorwurf der Steuerverkürzung) die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung eines Tax CMS durch die Finanzverwaltung deutlich erhöht werden dürfte.