Neues BMF-Schreiben zur Zinsschranke: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Hintergrund der Zinsschranke
Die Zinsschranke wurde eingeführt, um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zu begrenzen und somit aggressive Steuerplanung durch übermäßige Fremdfinanzierung zu verhindern. Sie gilt für Unternehmen, deren Nettozinsaufwendungen 30 % des sogenannten steuerlichen EBITDA übersteigen. Es greift zudem eine Freigrenze von 3 Mio. €. Am 22.12.2023 wurden bereits weitreichende gesetzliche Änderungen der Zinsschranke verabschiedet, die die Anwendung der Zinsschranke ausgeweitet und zugleich die Ausnahmetatbestände eingeschränkt haben.
Wichtige Änderungen und Klarstellungen
Das neue BMF-Schreiben bringt gegenüber dem ursprünglichen Entwurf einige wesentliche Änderungen:
- Erweiterte Definition der Zinsaufwendungen: Das BMF hat die Definition der Zinsaufwendungen erweitert, um den Vorgaben der Anti Tax Avoidance Directive gerecht zu werden. Dies umfasst jetzt auch kapitalisierte Zinsen, wie Bauzeitzinsen, die in den Herstellungskosten aktiviert wurden. Es greift jedoch eine Bestandsschutzregelung. Zinsaufwendungen aus der Auf- oder Abzinsung sind nun ebenfalls zu berücksichtigen.
- Forfaitierung und Factoring: Im finalen Schreiben wird die echte Forfaitierung bzw. das Factoring nicht mehr als Überlassung von Fremdkapital eingestuft, sodass hieraus grundsätzlich weder Zinsaufwendungen noch Zinserträge entstehen.
- Wechselkurseffekte: Nur Wechselkursgewinne und -verluste, die sich auf Zinsen und Kapitalbeschaffungskosten beziehen, werden als Zinsaufwendungen und -erträge im Sinne der Zinsschranke behandelt.
- Eigenkapital-Escape: Das neue Schreiben präzisiert die Anwendung der Escape-Klausel, die besagt, dass die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als zwei Prozentpunkte unterschreitet.
- Stand-alone-Klausel: Unverändert geblieben sind die Regelungen zur Stand-alone-Klausel, die mit der Gesetzesänderung deutlich verschärft wurde.
- Zeitliche Anwendung: Das neue Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.
Fazit und Empfehlung
Das neue BMF-Schreiben bringt sowohl Erleichterungen als auch Verschärfungen mit sich. Unternehmen sollten die Änderungen sorgfältig prüfen, um die Auswirkungen der Zinsschranke auf die Steuerbelastung im Blick zu halten und Finanzierungsstrategien zu überdenken. Besonders die erweiterte Definition der Zinsaufwendungen und die Regelungen zur Forfaitierung und zum Factoring können erhebliche Auswirkungen haben.
Gerne unterstützen wir Sie, die Folgen der Zinsschranke zu überprüfen.
BMF-Schreiben vom 24.3.2025