Die „neue Bewertung“ von rückgedeckten Versorgungszusagen

 

Arbeitgeber können die aus einer betrieblichen Altersversorgung resultierenden Verpflichtungen absichern, indem sie bei einer Pensionskasse oder einer Lebensversicherung eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat einen neuen Rechnungslegungshinweis (IDW RH FAB 1.021) veröffentlicht, durch den die handelsrechtliche Bilanzierung rückgedeckter Versorgungszusagen grundlegend verändert wird. Der Hinweis ist für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 verpflichtend anzuwenden.

Wie wird aktuell bilanziert?

Die bisherige Bilanzierungspraxis sieht vor, dass bei rückgedeckten Direktzusagen meist eine getrennte Bewertung und Bilanzierung erfolgt. Auf der einen Seite sind die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten (Erfüllungsbetrag) abzubilden, auf der anderen Seite die Ansprüche des Unternehmens gegenüber dem Rückdeckungsversicherer (Aktivwert).

Da bislang unterschiedliche Bewertungsannahmen getroffen werden, können sich signifikante Unterschiede zwischen Aktivwert und Erfüllungsbetrag ergeben. Hieraus kann sich für den Bilanzadressaten der unzutreffende Eindruck einer Unter- oder Überdeckung der Pensionsverpflichtung ergeben. Nach den bisher geltenden Regelungen werden zur Refinanzierung von Pensionsverpflichtungen abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen zum steuerlichen Aktivwert bewertet. Hierdurch ergeben sich in der Regel stille Reserven.

Anders werden sogenannte versicherungsgebundene Zusagen behandelt, bei denen sich die Höhe der Versorgungsansprüche explizit an den Leistungen der Rückdeckungsversicherung orientiert. In diesen Fällen wird der Erfüllungsbetrag entsprechend der Kongruenz der Zahlungsströme nach den Grundsätzen für wertpapiergebundene Zusagen mit dem Aktivwert der Rückdeckungsversicherung bewertet.

Was ändert sich durch den Rechnungslegungshinweis des IDW?

Der Grundgedanke, dass sich bei Vorliegen kongruenter Zahlungsströme auch eine identische Bilanzierung auf Aktiv- und Passivseite ergeben soll, wird nun auch auf Zusagen ausgedehnt, bei denen in der arbeitsrechtlichen Versorgungsregelung keine unmittelbare Bezugnahme auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung genommen wird.

Als Kriterium für die Beurteilung, ob und inwieweit eine Kongruenz gegeben ist, dient in Zukunft der Vergleich der erwarteten Zahlungsströme des Arbeitgebers an den Versorgungsberechtigten und der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitgeber. Soweit eine Deckungsgleichheit existiert, sind diese Zahlungsströme künftig auf Aktiv- und Passivseite gleich zu bewerten. In diesem Fall kann ein Wahlrecht ausgeübt werden, entweder die Rechnungsgrundlagen des § 253 HGB („Primat der Passivseite“) oder die Rechnungsgrundlagen des Versicherungstarifs („Primat der Aktivseite“) zu verwenden.

Liegt keine oder nur eine teilweise Kongruenz der Zahlungsströme vor, gelten für den nicht kongruenten Teil die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.

Was ist jetzt zu tun?

Bei Bestehen einer Rückdeckungsversicherung muss der Aktuar diese in Zukunft in der Regel nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewerten. Zu diesem Zweck haben bereits viele Versicherungsmathematiker entsprechende Erhebungsbögen versandt, in denen sie von den Unternehmen Details zu bestehenden Rückdeckungsversicherungen abfragen. Es empfiehlt sich, diese Anfragen zeitnah zu beantworten, damit sich keine Verzögerungen bei der Bereitstellung der Pensionsgutachten ergeben.

Wie sind die neuen Vorgaben zu beurteilen?

In der Fachliteratur wird der Vorstoß des IDW teilweise kritisiert, da ein letztlich privatrechtliches Gremium Regeln schaffe, die zumindest in Teilen nicht durch das Gesetz gedeckt seien. 

In Abstimmung mit dem Abschlussprüfer kann jedenfalls in Einzelfällen eine Prüfung Sinn machen, ob aus Wesentlichkeitsgründen auf die Anwendung der neuen Vorgaben verzichtet werden kann.

Zusammenfassung

Gegenstand eines neuen Rechnungslegungshinweises des IDW ist, dass gleiche Zahlungsströme aus Versorgungszusage und Rückdeckungsversicherung auch für die bilanzielle Darstellung gleich zu bewerten sind. Aktuell werden Pensionsverpflichtung und Aktivwert der Rückdeckungsversicherung meist unterschiedlich hoch angesetzt, mit teils großen Differenzen.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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