Oberlandesgericht Hamburg stärkt Rechte von Arbeitgebern bei negativen Bewertungen
Der Fall
Die Arbeitgeberin zweifelte die Echtheit zweier negativer Bewertungen auf einer Plattform zur Arbeitgeberbewertung an und begehrte die Löschung dieser Bewertungen gegenüber der Portalbetreiberin. Die Portalbetreiberin kam dem nicht nach. Stattdessen forderte sie die Arbeitgeberin auf, darzulegen, dass es sich bei den Bewertungen um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Nachdem die Arbeitgeberin auf diese Aufforderung nicht reagierte, forderte die Betreiberin entsprechende Nachweise beim Verfasser an. Der Verfasser ließ der Portalbetreiberin anonymisierte Tätigkeitsnachweise zukommen, die aus Sicht der Portalbetreiberin ausreichten, die Echtheit der gerügten Bewertungen zu belegen.
Die Arbeitgeberin verfolgte daher ihr Löschungsbegehren gerichtlich weiter.
OLG Hamburg: Bei Zweifeln an Echtheit der Bewertung muss Identität des Verfassers offengelegt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied im Sinne der Arbeitgeberin. Nach Auffassung des Gerichts müsse die Portalbetreiberin die Identität der bewertenden Person in einem solchen Fall offenlegen und bei Zweifeln an der Echtheit der Bewertung diese löschen. Nach Auffassung des Gerichts müssen Arbeitgeber eine schlechte Bewertung nicht einfach hinnehmen. Vielmehr müssen sie im Falle einer schlechten Bewertung nachvollziehen können, ob die verfassende Person tatsächlich in irgendeiner Weise im geschäftlichen Kontakt mit ihr stand. Mitarbeiterkritik beziehe sich in der Regel auf konkrete Fälle; diese können aber nur insoweit von Unternehmen überprüft werden, wenn ihnen die bewertende Person bekannt ist.
Das OLG Hamburg erteilte auch dem Anspruch auf Anonymität der bewertenden Person aus Gründen des Datenschutzes eine Absage. Nach Ansicht des Gerichts trägt gerade die bewertende Person durch das Hinterlassen eines Eintrags auf der Plattform das Risiko, dass die Anonymität aufgehoben wird.
Unsere Einschätzung
Aus Sicht von Arbeitgebern ist die Entscheidung des OLG Hamburg zu begrüßen. Die Auswirkungen negativer Bewertungen auf entsprechenden Bewertungsportalen können für Unternehmen erheblich sein. Das OLG Hamburg zeigt auf, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen negative Bewertungen vorzugehen. In jedem Fall dürfte die Aufforderung zur Nennung des Namens der bewertenden Person (sogenannte Individualisierung) gegenüber dem Portalbetreiber angezeigt sein. Nur bei Vorliegen der entsprechenden Informationen kann die Bewertung und deren Zulässigkeit eingeordnet werden. Inwiefern letztlich ein Löschungsanspruch besteht, bleibt weiterhin eine Frage des Einzelfalls. Hier kommt es nicht nur auf die Person des Bewertenden, sondern auf die Gesamtumstände und die tatsächlich getroffenen Aussagen an. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8.2.2024 – Az. 7 W 11/24