Museen: Toilettengestellung als Nebenleistung?
Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung
Erbringt ein:e Unternehmer:in verschiedene Leistungen, so kann es sich um zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Hauptleistungen handeln oder um Nebenleistungen zu einer Hauptleistung. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, entscheidet über die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung, da die Nebenleistung genauso besteuert wird wie die Hauptleistung. Dies betrifft u.a. die Gewährung von Steuerbefreiungen, den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes und die Bestimmung des Orts der Besteuerung.
Fall
Die Klägerin betreibt ein Museum, ein Informationszentrum, eine WC-Anlage und einen Parkplatz. Zudem vermietet sie Flächen an einen Gastronomiebetrieb unter Option zur Umsatzsteuer. Entgelte erhob die Klägerin für das Begehen des Denkmals, für Führungen sowie die Nutzung der WC-Anlage und des Parkplatzes. Strittig war, ob die Gewährung der WC- sowie der Parkplatznutzung steuerfreie Nebenleistungen zur Gewährung der Eintrittsberechtigung in das Museum (steuerfrei gemäß § 4 Nr. 20 a UStG) sind.
Differenzierte Betrachtung durch den Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof fasst zunächst ausführlich die Grundsätze zusammen, die allgemein für die Beurteilung der Frage, Nebenleistung oder nicht, zu beachten sind. Anschließend weist er darauf hin, dass der Kreis der steuerfreien Nebenleistungen bei Umsätzen, die nach § 4 Nr. 20 UStG (bestimmte kulturelle Dienstleistungen) befreit sind, eng zu fassen ist. Demnach setzt das Vorliegen einer Nebenleistung zu einer kulturellen Hauptleistung u.a. voraus, dass die Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich und mit ihr eng verbunden ist und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Die Nebenleistung muss für die Durchführung der kulturellen Dienstleistung unerlässlich sein. Nicht ausreichend ist, dass sie üblich ist und von den Besucher:innen erwartet wird. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Überlassung der Parkplätze weder selbst einen steuerfreien Museumsumsatz noch eine Nebenleistung zu einem solchen Umsatz dar. Denn die Parkplatzgestellung ist weder für ein Museum typisch noch unerlässlich, da das Museum auch ohne Pkw erreichbar ist.
Die WC-Anlage hält der Bundesfinanzhof, im Gegensatz zur Vorinstanz, für den Betrieb eines Museums für unerlässlich und qualifiziert diese als steuerfreie Nebenleistung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die WC-Anlage von Personen genutzt werden kann, die das Museum selbst nicht besuchen (z.B. die Besucher:innen der Gastronomiebetriebe). Allerdings liegt nur dann eine Nebenleistung vor, wenn auch die Hauptleistung (Museumsbesuch) in Anspruch genommen wird. Daher müssen die Entgelte für die WC-Anlage, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, aufgeteilt werden in steuerfreie Nebenleistungen und solche, die dies nicht sind. Ergänzend weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass dies nur gilt, wenn die WC-Anlage vom Museum angeboten wird und nicht von einem anderen Unternehmen.
Konsequenzen
Das Urteil ist zunächst für Museen von Bedeutung. Diese können das Urteil als Grundlage nehmen, das eigene Leistungsportfolio im Hinblick auf die zutreffende umsatzsteuerliche Erfassung zu überprüfen. Darüber hinaus sind die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zum Verhältnis von Neben- zur Hauptleistung im Gegensatz zu vielen anderen Urteilen hilfreich, wenn die Frage, Nebenleistung oder nicht, zu beantworten ist. Unabhängig hiervon stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2023 – XI B 41/23