Mittelbare Grundstücksschenkung

Kernaussage

Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten Geldmittel zur Verfügung stellt mit der Auflage, damit ein bestimmtes Grundstück zu erwerben. Gegenstand der Schenkung ist in diesem Fall nicht der Geldbetrag, sondern das mit den erhaltenen Barmitteln erworbene Grundstück. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Schenkungsteuerrecht, sondern auch im Einkommensteuerrecht.

Bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob der Beschenkte bei Zuwendung einer zur Einkunftserzielung genutzten Immobilie im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung Abschreibungen (AfA) auf die vom Schenker getragenen Gebäudeanschaffungskosten geltend machen kann, obwohl er die Kosten wirtschaftlich gar nicht getragen hat. Eindeutig war die Sachlage bisher lediglich im Fall, dass der Schenker das Grundstück zunächst selbst kauft und dann weiterverschenkt (unmittelbare Grundstücksschenkung). Denn gemäß § 11d Abs. 1 EStDV kann der Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die er unentgeltlich erworben hat, Abschreibungen auf die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb eine Eigentumswohnung einschließlich Tiefgaragenstellplatz sowie Inventar. Zur Begleichung des Kaufpreises erhielt die Klägerin schenkweise Geldbeträge von ihren Eltern zugewandt. Die Schenkungen standen unter der Auflage, dass die Geldbeträge ausschließlich für den Erwerb, die Renovierung und die Modernisierung der Eigentumswohnung verwendet werden durften. Die Klägerin nutzte die erworbene Eigentumswohnung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und setzte AfA für das Gebäude und für das erworbene bewegliche Inventar als Werbungskosten an. Das Finanzamt ließ die geltend gemachte AfA nicht zum Abzug zu, da seiner Meinung nach die Anschaffungskosten der Klägerin um die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung geschenkten Geldbeträge zu kürzen seien. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung

In letzter Instanz erteilte auch der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Finanzamts eine klare Absage und ließ den Abzug der seitens der Klägerin geltend gemachten AfA-Beträge für das Gebäude und das erworbene bewegliche Inventar im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs macht es dem Grunde nach keinen Unterschied, ob der Schenker die Immobilie selbst kauft und dann verschenkt oder ob er das Geld für den Kauf der Immobilie zuwendet. In beiden Fällen trägt der Schenker die Anschaffungskosten. Unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ) sei es daher geboten, die AfA-Berechtigung des § 11d Abs. 1 EStDV bei unmittelbarer Grundstücksschenkung auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung zu gewähren.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil die bisherige Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung beendet. Nunmehr darf auch derjenige die Gebäude-Abschreibung geltend machen, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu erwerben.

Dr. Lutz Engelsing

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Volker Latsch

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