Midestlohn ist Basis für Nacht- und Feiertagszuschlag

Kernaussage

Mehr als zweieinhalb Jahre nach Einführung des Mindestlohns hat das Bundesarbeitsgericht die Position Tausender Schichtarbeiter gestärkt: Auch für Nachtzuschläge gilt der Mindestlohn als untere Basis. Und die Richter gingen noch einen Schritt weiter: Genauso gelte das für die Vergütung von Feiertagen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Dieser sieht u.a. einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Für den Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro eine Zulage nach Mindestlohngesetz. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Entscheidung

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach Mindestlohngesetz. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat – abgesehen von einer geringen rechnerischen Differenz – ohne Erfolg. Zwar gewährt das Mindestlohngesetz nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber hat aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem Mindestlohngesetz bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ sei. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag muss nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ ist. Das tarifliche Urlaubsentgelt muss nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ ist. Es war auch noch eine andere Frage zu klären: ob nämlich das Urlaubsgeld im betreffenden Monat schon zum Mindestlohn gehört und deshalb dieser Zuschlag entfällt. Doch auch hier urteilte das Gericht arbeitnehmerfreundlich: Das Urlaubsgeld wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit, sondern als besondere Zahlung. Nur als Arbeitsvergütung, etwa wenn es im Vertrag als 13. Monatsgehalt definiert wird, hätte es nach einem Urteil vom Juni 2016 verrechnet werden können (Spiegel Online). Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz könne also nicht erfolgen, da der Manteltarifvertrag hierauf einen eigenständigen Anspruch gebe und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

Konsequenzen

Bei der Feiertagsvergütung und dem Urlaubsentgelt ist der Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte, folglich der gesetzliche Mindestlohn. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung nachts erbringen müssen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag. Dieser wird aus dem gesetzlichen Mindestlohn berechnet. Ob das Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar ist oder nicht, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Art des Urlaubsgelds entscheidend. Sobald die Sondervergütung den Charakter eines Entgelts für die geleistete Arbeit hat, darf sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Handelt es sich dagegen um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, um z.B. diverse Zusatzkosten, die einem während des Urlaubs entstehen, auszugleichen, handelt es sich nicht um Arbeitslohn und das Urlaubsgeld ist damit auch nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.

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