Markenrechtsverletzung: Bewerben eines Hotels im Ausland auf deutschsprachiger Homepage


Sachverhalt

Der Robinson Club hatte in dem zu entscheidenden Fall gegen das in der Schweiz ansässige Reisevermittlungsportal HolidayCheck geklagt. Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarke „ROBINSON CLUB HOTELS“. Die Beklagte bewarb u.a. auf ihrer deutschsprachigen Domain („holidaycheck.de“) das Buchungsangebot eines niederländischen Reiseveranstalters über das in Weißrussland gelegene „Club Hotel Robinson“, welches nicht zu HolidayCheck gehört. Der Robinson Club sah in der Gestaltung der Angebotsseite insbesondere eine Verletzung seiner Markenrechte und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bejahte eine inländische Markenrechtsverletzung der Klägerin in Bezug auf die obige Domain. Insofern müssten die im Widerspruch zueinanderstehenden Interessen der Beteiligten auch nicht gegeneinander abgewogen werden. Dies sei nämlich nur dann erforderlich, wenn die Kennzeichenbenutzung ihren Schwerpunkt im Ausland habe. Denn nur in dem Fall bestünde die Gefahr einer sogenannten „uferlosen Ausdehnung“ des Kennzeichenschutzes, die die wirtschaftliche Entfaltung ausländischer Unternehmen unangemessenen beschränke mit der Konsequenz, dass eine Gesamtabwägung vorzunehmen sei.

Fehlt es hingegen an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Markenrechtsverletzung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung – ohne Gesamt- Interessenabwägung – bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Bei der Beurteilung, wo der örtliche Schwerpunkt einer Kennzeichenbenutzung zu sehen ist, komme es bei der „Vermittlung von Reisen“ über eine Internetseite darauf an, auf welchen Markt das Angebot ausgerichtet sei, so die Richter. Belege hierfür seien die Sprache und die Top-Level-Domain, welche vorliegend für eine Ausrichtung auf den deutschen Markt sprächen. Unerheblich sei insofern, wo sich das Hotel befinde, denn die Klägerin hat nur gegen das Internetportal geklagt, nicht gegen den Hotelleriebetreiber. 

Konsequenz

Beim Anbieten von Leistungen über eine Internetseite ist genau darauf zu achten, an welchen Markt sich das Angebot schwerpunktmäßig richtet. Wenn dies der deutsche Markt ist, hat der Anbieter später im Streit um eine etwaige Markenrechtsverletzung eher das Nachsehen: zu seinen Gunsten greift dann keine Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ein; das Vorliegen einer Verletzungshandlung wird nach allgemeinen Kriterien beurteilt und ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. 

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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