Markenbotschafter und Steuer: Ausrüstervertrag eines Nachwuchs-Fußballprofis
Steuerliche Einordnung von Ausrüsterverträgen
Mit Urteil vom 31.3.2026 (Az. 10 K 48/25 E, G) hat das Finanzgericht Düsseldorf eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Ausrüsterverträgen im Profisport getroffen. Im Fokus steht die Frage: Sind Vergütungen und Sachzuwendungen für einen Markenbotschafter als sonstige oder gewerbliche Einkünfte zu behandeln?
Der Fall im Überblick – Ausgangslage und Vertrag
Der Kläger, ein Fußballspieler, erklärte die Einnahmen aus seinem Vertrag mit dem Ausrüster („K. B. V.“) zunächst als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Das Finanzamt setzte diese Einnahmen als gewerbliche Einkünfte an und erhob Gewerbesteuer. Hilfsweise beantragte der Spieler, im Fall einer gewerblichen Einordnung eine Abschreibung (AfA) auf ein vermutetes Namensrecht vorzunehmen. Im Vertrag verpflichtete sich der Nachwuchsspieler als Markenbotschafter zur Nutzung und Bewerbung der Ausrüsterprodukte; er erhielt eine jährliche Basisvergütung, Prämien für besondere sportliche Leistungen – darunter insbesondere für das erste Profispiel, das erste Tor und weitere sportliche Erfolge – sowie kostenfreie Sportartikel als Sachzuwendung.
Steuerrechtliche Abgrenzung im Urteil
- Prämien und Markenbotschafterrolle: Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar: Die Einnahmen des Spielers – Prämien und Sachleistungen – sind sonstige Einkünfte. Entscheidend war der Bezug zur sportlichen Leistung und nicht zu einer eigenständigen, nachhaltigen Werbe- oder Geschäftstätigkeit.
- Sachzuwendungen: Die kostenlos erhaltenen Produkte sind reine Arbeitsmittel zur Vertragserfüllung, keine Betriebseinnahmen und bleiben steuerlich neutral.
- Keine Abschreibung auf das Persönlichkeitsrecht (AfA): Die AfA-Frage wurde vom Gericht nicht gesondert geprüft, weil kein Gewerbebetrieb vorlag. Da der Spieler zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch Jugendprofi war und kein marktfähiges Persönlichkeitsrecht bestand, kann keine eigenständige Abschreibung auf ein Namensrecht erfolgen.
- Kein Gewerbebetrieb – keine Gewerbesteuer: Ein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinn lag nicht vor, die Gewerbesteuer wurde aufgehoben.
Bedeutung für die Praxis
Nach dem Urteil gilt: Prämien und Sachzuwendungen aus einem Ausrüstervertrag, die unmittelbar an sportliche Leistungen gebunden sind, zählen als sonstige Einkünfte. Die Rolle als Markenbotschafter allein führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht. Entscheidend bleibt der Einzelfall und der konkrete Vertragsinhalt.
Wie es weitergeht
Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof zum Az. X B 40/26 ist derzeit anhängig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2026 – 10 K 48/25 E, G