Lohnsteuer auf zusätzlich erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
Hintergrund
Auch Sachleistungen und andere Zuwendungen des Arbeitgebers stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und unterliegen der Lohnsteuer. Für bestimmte Leistungen kann der Arbeitgeber die auf diese Leistungen entfallende Lohnsteuer jedoch pauschal mit einem Steuersatz von 25 % oder gar 15 % versteuern. Dies gilt z.B. für die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten (Smartphones, Tablets, Laptops etc.), einen Internetzugang, die Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge oder die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Voraussetzung ist jedoch in all diesen Fällen, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird.
Bisherige Rechtslage
„Ohnehin geschuldet“ war bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Arbeitslohn, auf den der Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch hatte. „Zusätzlich“ waren daher nur solche Arbeitgeberleistungen, die freiwillig erbracht wurden. Die Finanzverwaltung erkannte aber auch bisher bereits „zusätzlich“ erbrachte Leistungen an, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Vereinbarung einen Anspruch auf eine zweckbestimmte Leistung hatte. Der Verzicht auf Barlohn bei gleichzeitiger Gewährung einer anderen, zweckgebundenen Arbeitgeberleistung („Gehaltsumwandlung“) wurde aber auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Rechtsprechungsänderung
Diese restriktive Auffassung zur Gehaltsumwandlung hat der BFH nun aufgegeben. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber zunächst die Herabsetzung des Bruttogehalts und dann, in einem zweiten Schritt, die Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung vereinbart hatte. Die vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Lohnsteuerpauschalierung hatte das Finanzamt abgelehnt.
Nach dem nun veröffentlichten Urteil des BFH handelt es sich bei dem „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ um denjenigen, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erhält. Dieser Lohn unterliegt der regulären Lohnsteuer. Das war im entschiedenen Fall das Bruttogehalt nach Herabsetzung. Die Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die Internetnutzung werden dahingegen zweckgebunden und somit „zusätzlich“ geleistet. Sie unterliegen somit der Pauschalbesteuerung.
Konsequenz
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, da künftig die praktisch schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglich zugesagter und freiwillig gewährter Leistung entfällt und zudem die Gehaltsumwandlung begünstigt wird. Die Umwandlung von regelbesteuerten (Bar-)Gehaltsbestandteilen in solche, die der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen, ist für Arbeitgeber eine einfache und günstige Möglichkeit, dem Mitarbeiter „Benefits“ zukommen zu lassen und damit seine Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen. Der Mitarbeiter profitiert ebenso, denn er hat am Ende des Monats „mehr Netto vom Brutto“.