Liebhaberei im Nebenberuf: Auch Steuerberatung als Hobby?!
Steuerberatung als Nebenerwerb – der aktuelle BFH-Fall
Ein Bereichsleiter für Kanzleisoftware übte mit Erlaubnis seines Arbeitgebers eine nebenberufliche Steuerberatertätigkeit aus. Die Mandate beschränkten sich vor allem auf sich selbst und nahe Angehörige. Es entstanden über Jahre geringe Verluste, da keine Mandantenausweitung oder aktive Akquise stattfand. Die Tätigkeit diente zusätzlich der Weiterentwicklung der Software im Echtbetrieb. Erst nach der Pensionierung sollte der Gewinn steigen. Das Finanzamt verweigerte die Verlustanerkennung wegen Liebhaberei; FG Köln und BFH ließen die Verluste zu, da eine wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht und funktionale Verbindung zum Hauptberuf nachweisbar waren.
Verzahnung mit dem Hauptberuf – Abgrenzung zur Liebhaberei
Wesentlich für die Anerkennung war die enge Verzahnung der Nebentätigkeit mit dem Hauptberuf. Die Steuerberatung war kein Hobby oder Steuersparmodell, sondern brachte Erkenntnisse für die Produktentwicklung der Kanzleisoftware. Die Gerichte betrachteten das Gesamtbild: Bei plausibler Rentabilitätsplanung nach der Pension und beruflicher Verbindung lag keine Liebhaberei vor.
Vergleichsfall FG Düsseldorf: Flugzeugvermietung als eigenständige Einkunftsquelle
Das FG Düsseldorf (9 K 1503/24 E,F, Urteil vom 21. Januar 2026) entschied positiv über die Vermietung eines privat gehaltenen Flugzeugs, die steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt wurde. Das Flugzeug wurde ausschließlich über professionelle Anbieter vermietet – private Nutzung und eigene Flüge des Eigentümers lagen nicht vor. Trotz fortlaufender Verluste hielt das Gericht die Überschusserzielungsabsicht für gegeben: Der Vermietungsbetrieb war nachweislich wirtschaftlich motiviert und eine Totalüberschussprognose lag vor. Das Ergebnis: Der Überschuss und die Verluste wurden steuerlich anerkannt. Besonders praxisrelevant: Das Urteil ist bestandskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde – es bietet aktuelle Orientierung für die Abgrenzung von Liebhaberei bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Liebhaberei: Rechtlicher Rahmen
Bei Freiberuflern gilt grundsätzlich der Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht. Verdichten sich Hinweise auf private Motive, fehlende Rentabilitätsbestrebungen oder ein Steuersparmodell, steht Liebhaberei im Raum. Entscheidend bleibt das Gesamtbild – belegt durch nachvollziehbare Planung und Dokumentation.
Fazit: Das Gesamtbild zählt – wirtschaftliche Gründe entscheiden, nicht die Branche
Das BFH-Urteil sowie das bestandskräftige FG Düsseldorf-Urteil zeigen: Verluste aus Nebenberufen oder eigenständigen Einkunftsquellen sind steuerlich abziehbar, wenn die wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht (bei selbständiger Tätigkeit) oder Überschusserzielungsabsicht (bei Vermietung und Verpachtung) nachgewiesen ist und private Motive oder Steuersparmodelle ausgeschlossen werden. Die Prüfung erfolgt anhand des Gesamtbilds; nicht jede Verlustphase ist automatisch Liebhaberei.
BFH, Urteil vom 21.4.2026, VIII R 26/23