Latente Steuern im Konzernabschluss: DRÄS 14 verabschiedet
Globale Mindestbesteuerung erfordert Anpassungen
Die Einführung der Globalen Mindestbesteuerung in Deutschland stellt eine bedeutende Änderung der internationalen Rahmenbedingungen für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. € dar (Blogbeitrag vom 16. Januar 2024). Das System der Globalen Mindestbesteuerung weist zahlreiche Wechselwirkungen zur (Konzern-)Rechnungslegung auf, denn einerseits basiert die Besteuerung zu einem Großteil auf Daten, die aus dem Konzernabschluss bzw. dem Konzern-Reporting entnommen werden, andererseits sind die Wirkungen der Globalen Mindeststeuer in der (Konzern-)Rechnungslegung abzubilden. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat einen Änderungsstandard veröffentlicht (DRÄS 14), der notwendige Folgeanpassungen an den Standard DRS 18 „Latente Steuern im Konzernabschluss“ beinhaltet.
Nur wenige Änderungen gegenüber dem Entwurf
An dieser Stelle hatten wir bereits über den Entwurf des Änderungsstandards berichtet (Blogbeitrag vom 4. März 2024). Gegenüber dem Entwurf haben sich nur wenige Änderungen ergeben:
- So wird nunmehr klargestellt, dass für alle (aktiven und passiven) latenten Steuern aufgrund von Konsolidierungsvorgängen eine Ansatzpflicht besteht.
- Ferner wird klargestellt, dass (bei kalendergleichem Geschäftsjahr) in den Konzernabschlüssen zum 31.12.2024 und der Folgejahre ausschließlich der tatsächliche Steueraufwand aus der Mindestbesteuerung anzugeben ist. Eine Prognose über die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen ist dann nicht mehr erforderlich.
Zu den gegenüber dem Entwurf unveränderten Regelungen gehört die Grundregelung, wonach beim Ansatz und bei der Bewertung latenter Steuern die steuerlichen Auswirkungen der Mindeststeuergesetze nicht zu berücksichtigen sind. Im Gegenzug sind (bei kalendergleichem Geschäftsjahr) ab dem Geschäftsjahr 2024 der tatsächliche Steueraufwand aus der Mindestbesteuerung und für das Geschäftsjahr 2023 die zu erwartenden Auswirkungen der Mindestbesteuerung auf den Konzern im Konzernanhang anzugeben. Vergleichbare Regelungen gelten auch für den Jahresabschluss.
Bekanntmachung ist in Kürze zu erwarten
Das DRSC hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Änderungsstandard zwecks Bekanntmachung vorgelegt. Wird der Standard im Bundesanzeiger bekannt gemacht, gelten die dort enthaltenen Regelungen als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für den Konzernabschluss.