Kürzung der Hinterbliebenenversorgung bei über 10-jährigem Altersabstand zulässig
Kernaussage
Eine Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgungszusage, wonach sich die Hinterbliebenenrente des jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle, über zehn Jahre Altersunterschied hinausgehende Jahr um 5 % reduziert, ist wirksam. Insbesondere ist darin keine Altersdiskriminierung zu sehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.
Sachverhalt
Zur Entscheidung lag der Fall einer Witwe vor, deren Altersunterschied zu ihrem verstorbenen Ehemann 15 Jahre betrug. Der Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes hatte diesem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Entsprechend der Vereinbarung über diese betriebliche Hinterbliebenenversorgung wird die Witwenrente, wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als ihr Ehemann, für jedes volle, über die zehn Jahre Altersunterschied hinausgehende Jahr um 5% gekürzt. Damit war die Witwe nicht einverstanden und klagte. Insbesondere sei diese Regelung eine Altersdiskriminierung.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Witwe zwar insoweit, als diese Regelung eine Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Allerdings sei diese gerechtfertigt. Arbeitgeber, die eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung zusagen, haben ein legitimes Interesse daran, das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene wirtschaftliche Risiko einzugrenzen. Auch sei die vom Arbeitgeber gewählte Klausel angemessen und erforderlich. Bei Eheleuten mit einem großen Altersunterschied sei die Partnerschaft darauf angelegt, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Partner verbringt. Außerdem seien von der Altersabstandsregelung ohnehin nur Ehepartner betroffen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand unter Eheleuten erheblich übersteigt. Darüber hinaus sehe die Klausel auch nur eine schrittweise Reduzierung vor; ein vollständiger Ausfall wäre erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren gegeben. Die Regelung wurde daher im Ergebnis für wirksam gehalten.
Konsequenz
Mit diesem Urteil bekräftigt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Bereits Anfang des Jahres 2018 hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber einer 18 Jahre jüngeren Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers den Anspruch auf Zahlungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ganz versagte. Die Witwe hatte hiergegen geklagt. Das Bundesarbeitsgericht gab auch in diesem Fall dem Arbeitgeber Recht