Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren als Kündigungsgrund

Kernaussage

Bei einer Kündigung des Geschäftsführers aufgrund des Alters vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vor, wenn dies bereits bei Vertragsschluss vereinbart war und die soziale Absicherung des Geschäftsführers nach der Beendigung des Dienstvertrags sichergestellt ist.

Sachverhalt

Die beklagte GmbH vereinbarte mit dem Kläger, geboren im März 1955, einen bis zum 31.8.2018 befristeten Dienstvertrag als Geschäftsführer. Der Vertrag sollte für beide Vertragsparteien zudem mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende vorzeitig kündbar sein, wenn der Kläger das 61. Lebensjahr erreichte. Von dieser Regelung machte die GmbH Gebrauch und kündigte im Juni 2016 dem Kläger zum 31.12.2016. Gegen diese Kündigung ging der Kläger mit der Begründung vor, dass die Regelung im Dienstvertrag gegen das AGG verstoße. Die Klage blieb bislang ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Dienstvertrag wirksam beendet wurde, da die Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart wurde. Das Gericht ging davon aus, dass das AGG auf die Vertragsbeendigung eines GmbH-Fremdgeschäftsführers nicht anwendbar ist. Diese Frage wird derzeit noch vom Bundesgerichtshof, wo der Rechtsstreit nun anhängig ist, geklärt. Wird dennoch die Anwendbarkeit des AGG angenommen, so bleibt die Kündigungsklausel wirksam. Eine Benachteiligung aufgrund des Alters ist nach dem AGG nämlich möglich, wenn nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine angemessene Altersversorgung, wie vorliegend gegeben, gewährleistet ist. Das betriebliche und unternehmensbezogene Interesse an der Beendigung vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter kann das Interesse des Geschäftsführers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten.

Konsequenz

Bei der Gestaltung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Alters mit aufgenommen werden kann. Dies gilt es insbesondere zu beachten, wenn aus Altersgründen eine Nachfolge aufgebaut wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine ausreichende Ausgleichsklausel für den Wegfall des Gehaltes mit aufgenommen wird.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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