Kleinunternehmer: Harmonisierung in der Europäischen Union ab 2025

Rechtslage

Für Kleinunternehmer kann sich die Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer im Inland z.B. beim Bezug von Leistungen aus der übrigen Europäischen Union (EU) ergeben.
Ferner ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausschließlich im Inland ansässige Unternehmer und im Inland erzielte Umsätze betrifft. Erbringen Kleinunternehmer dagegen Leistungen, die in der übrigen EU steuerbar sind, so müssen sie dort regelmäßig Umsatzsteuer abführen. Da dies gerade für die Betroffenen mehr als kompliziert ist, hat die EU nun beschlossen, die Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Kleinunternehmer zu vereinfachen.

Neuregelung ab 1.1.2025

Unverändert können die Mitgliedstaaten Unternehmer, deren Umsätze einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten, von der Erhebung der Umsatzsteuer befreien. Den Schwellenwert können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, er darf aber 85.000 € nicht überschreiten (in Deutschland derzeit: 22.000 €).
Neu ist, dass die Mitgliedstaaten nun auch Unternehmern, die nicht in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, diese Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen gewähren müssen. Hierzu darf der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmers in der gesamten EU 100.000 € nicht übersteigen und natürlich nicht den im jeweiligen Mitgliedstaat gültigen Schwellenwert.

Konsequenzen

Grundsätzlich ist die Regelung zu begrüßen, da sie Kleinunternehmer unter den gegebenen Voraussetzungen von der Last befreit, im EU-Ausland Umsatzsteuer zu deklarieren. Doch keine Vereinfachung ohne neue Regularien: Um Betrug zu verhindern, werden neue Kontrollmechanismen geschaffen, die zu beachten sind. Bis es so weit ist, sollten inländische Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, die umsatzsteuerlichen Folgen ihrer Tätigkeit klären, wenn möglich vor Aufnahme der Tätigkeit.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink