Keine Ansprüche bei nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit

Kernaussage

Schließen Parteien einen (Werk-)Vertrag und vereinbaren darin ganz oder teilweise eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien: weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers oder Zahlungsansprüche des Unternehmers. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für den Fall, dass die Parteien die „Ohne-Rechnung-Abrede“ erst nachträglich vereinbart haben.

Sachverhalt

Der Kläger schloss mit dem beklagten Werkunternehmer einen Vertrag über die Entfernung eines Teppichbodens und vereinbarte gleichzeitig die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens zu einem Preis von rund 16.000 €. Später einigten sie sich darauf, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung lediglich ein Betrag in Höhe von rund 8.600 € in Rechnung gestellt werden sollte. Ein verbleibender Restbetrag in Höhe von rund 6.400 € sollte bar gezahlt werden. Der Kläger überwies den Rechnungsbetrag und zahlte den Rest auch in bar. Später begehrte er Rückerstattung des Werklohns vom Werkunternehmer wegen angeblicher Mängel der Arbeiten und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.

Entscheidung

Mit seinem Urteil führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz konsequent fort. Hiernach sind Werkverträge, die teilweise oder vollständig mit einer so genannten „Ohne-Rechnung-Abrede“ geschlossen werden, nichtig. Neu an der aktuellen Entscheidung ist, dass die Parteien zunächst einen wirksamen Vertrag geschlossen haben und erst später zur teilweisen „Ohne-Rechnung-Abrede“ übergegangen wurde. Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr klar, dass auch bei einem erst nachträglichen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz der Vertrag nichtig ist und die Parteien weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche oder Zahlungsansprüche geltend machen können.

Konsequenz

Die strikte Handhabung des Bundesgerichtshofs beim Thema Schwarzarbeit macht einmal mehr deutlich, dass Verträge, bei denen die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, für eine Barzahlung keine Rechnung zu stellen und keine Umsatzsteuer zu zahlen, ohne Wenn und Aber nichtig sind.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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