Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verbraucherin?

Kernaussage

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Der Bundesgerichtshof urteilte vor dem Hintergrund dieser Gesetzesnorm nun kürzlich, dass eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter eine natürliche und eine juristische Person (z.B. GmbH) sind, keine Verbraucherin ist.

Sachverhalt

Eine GbR, die als Bauherr gegründet wurde und deren Gesellschafter eine GmbH und eine natürliche Person sind, machte gegenüber mehreren Gesellschaftern eines Architektenbüros Schadensersatzansprüche aufgrund diverser Baumängel an einer Glas-Blech-Fassade geltend. Der Architektenvertrag enthielt folgende Klausel: „Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden: 1.533.876 €, Sachschäden 511.292 € (…)." Die beklagten Architekten wurden zunächst gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 45.000 € verurteilt. Das Urteil enthielt zudem die Feststellung, dass die beklagten Architekten zu darüber hinausgehendem Schadensersatz bezüglich der weiteren Schäden und Mängel aufgrund der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade verpflichtet seien. Hiergegen wandten sich die Architekten und bekamen schließlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Entscheidung

Die Vorinstanzen waren der Ansicht gewesen, dass es sich bei der klagenden GbR um eine Verbraucherin (§ 13 BGB) gehandelt und dieser Umstand zur Unwirksamkeit der von den beklagten Architekten im Vertrag verwendeten Haftungsbegrenzungsklausel geführt hätte (§ 309 Nr. 7b BGB). Dieser Auffassung traten die Richter des Bundesgerichtshofs entgegen und urteilten ausdrücklich, dass die klagende GbR nicht als "Verbraucherin" anzusehen sei. Begründet wurde dies damit, dass, falls unter den Gesellschaftern einer GbR neben natürlichen auch juristische Personen vorhanden sind, das Handeln der Gesellschaft nicht als gemeinschaftliches Handeln von natürlichen Personen gewertet werden kann. Dem stehe bereits der Wortlaut der Verbrauchervorschrift entgegen, der ausschließlich natürliche Personen benenne. Mit der deutschen Verbrauchervorschrift würden ferner mehrere verbraucherschützende EU-Richtlinien umgesetzt und der deutsche Verbraucherbegriff entspreche den europarechtlichen Vorgaben. So ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verbraucherbegriff ausschließlich dahingehend auszulegen, dass er natürliche Personen umfasst. Somit kann die entsprechende deutsche Norm nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine GbR, bei der eine juristische Person Gesellschafterin ist, ebenfalls Verbraucherin sein kann.

Konsequenz

Sind natürliche und juristische Personen Gesellschafter einer GbR, sollte bei Vertragsabschlüssen bedacht werden, dass sich die GbR im Streitfall nicht auf verbraucherschützende Gesetzesnormen berufen kann, weil ihr aufgrund ihrer Gesellschafterzusammensetzung die Eigenschaft des Verbrauchers fehlt.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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