Initiative des Bundesrats zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Hintergrund

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 28.11.2016 entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Die Versagung dieses wichtigen Werkzeugs für die Rettung angeschlagener Unternehmen erschwert laufende Sanierungsprojekte erheblich. Der Bundesrat hat nun die Initiative für eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung von Sanierungsgewinnen im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Lizenzschranke ergriffen. Damit sollen Konflikte zwischen dem Besteuerungsverfahren und der Insolvenzordnung beseitigt werden.

Gesetzliche Neuregelung

Der Gesetzentwurf sieht nun in § 3a EStG-E und § 3a GewStG-E vor, dass der Steuerpflichtige auf Antrag von der Besteuerung eines Sanierungsgewinns befreit wird. Voraussetzungen sollen sein, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen in Sanierungsabsicht erfolgt. Die Voraussetzungen entsprechen somit denen, die die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung des Sanierungserlasses bisher bereits als notwendig erachtet hat. Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsgewinn entsteht, nicht mehr abzugsfähig sein. Rechtsfolge der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist zudem, dass sowohl die bisher festgestellten Verlustvorträge als auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Sanierungsjahr entfallen. Die geplante Vorschrift soll auf alle noch offenen Fälle, auch für die Jahre vor 2017, Anwendung finden.

Hinweise

Der Antrag gemäß § 3a EStG soll unabhängig von dem Antrag gemäß § 3a GewStG gestellt werden können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Verlustuntergangs interessant, wenn unterschiedlich hohe Verlustvorträge existieren. Bezüglich des Inkrafttretens der Steuerbegünstigung ist zu beachten, dass neben dem nationalen Gesetzgebungsverfahren wohl noch zusätzlich die Hürde der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission genommen werden muss. Somit ist fraglich, ob die Neuregelung bereits bei laufenden Sanierungsprojekten zum Tragen kommen kann.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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