Handwerkerleistungen planen für optimale Einkommensteuerermäßigung

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen

Im Jahr 2006 wurde eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen eingeführt. Danach verringert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, wenn Steuerpflichtige Handwerker:innen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beauftragen. Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden. Pro Veranlagungszeitraum ermäßigt sich die Steuerlast um maximal 1.200 €; dieser Höchstbetrag wird bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 € erreicht. Begünstigt sind allerdings nur die Kosten für die erbrachte Arbeit – vorausgesetzt, es liegt eine Rechnung vor und die unbare Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ist bereits erfolgt.

Ausschluss eines Vor- oder Rücktrags der Begünstigung

Eine zeitliche Verschiebung ins vorausgehende oder ins folgende Jahr ist nicht möglich. Übersteigen folglich die Kosten 6.000 € in einem Veranlagungszeitraum, wirkt sich der überschießende Betrag nicht steuermindernd aus. Hier kann aber eine vorausschauende Planung eventuell Abhilfe schaffen.

Folgende Optionen sind denkbar:

  • Die Handwerkerleistungen wurden 2024 beauftragt, aber noch nicht erbracht: Eine Zahlung im Jahr 2024, etwa auf Basis des Angebots, führt nicht zu einer Steuerermäßigung, da weder die Arbeit ausgeführt wurde noch eine Rechnung vorliegt.
  • Die Handwerkerleistungen wurden zwar – zumindest teilweise – im Jahr 2024 durchgeführt, jedoch ist bis kurz vor dem Jahresende noch keine Rechnung eingegangen. Auch in diesem Fall ist es nicht zweckmäßig, die Arbeitskosten laut Angebot zu überweisen, denn mangels Rechnung kann 2024 keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Hier bleibt einzig die Möglichkeit, auf den Handwerksbetrieb zuzugehen und um möglichst umgehende Abrechnung noch im laufenden Jahr zu bitten.
  • Handelt es sich um eine größere Baumaßnahme, die sich über den Jahreswechsel zieht, sollte eine Abrechnung nach Baufortschritt vereinbart werden. Somit können die im jeweiligen Jahr erbrachten und in Rechnung gestellten Arbeitskosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Deckelung auf den Höchstbetrag, steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Wurde der Höchstbetrag im aktuellen Veranlagungszeitraum bereits ausgeschöpft, aber es sollen noch weitere Handwerkerleistungen vorgenommen werden, empfiehlt es sich, falls möglich, diese auf das Jahresende zu schieben. Wird die Arbeitsleistung beispielsweise im Dezember 2024 erbracht und abgerechnet, ist es unter Ausnutzung des Zahlungsziels oftmals möglich, die unbare Zahlung erst Anfang 2025 vorzunehmen. Dann kann dafür im Jahr 2025 die steuerliche Begünstigung genutzt werden.

Berücksichtigung anderer Förderungen

Insbesondere bei umfangreichen und kostspieligen Baumaßnahmen ist darauf zu achten, diese so zu planen, dass die steuermindernde Auswirkung optimiert wird. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass auch andere Begünstigungen in Betracht kommen können und möglicherweise sogar sinnvoller sind, z.B. Förderprogramme des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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