Grundlegende Mehrwertsteuerreform

Hintergrund

Das derzeitige System der Mehrwertsteuer in der EU ist kompliziert, teuer und betrugsanfällig. Geschätzt gehen dem Fiskus ca. 150 Milliarden € jährlich durch Betrug verloren, insbesondere durch grenzüberschreitende Transaktionen. Die EU-Kommission plant nun mit der größten Umsatzsteuerreform seit 25 Jahren dem ein Ende zu setzen.

Was ist geplant?

Bevor die eigentliche Reform erfolgt, soll übergangsweise das bisherige System ab dem 1.1.2019 reformiert werden, und zwar durch:

  • Harmonisierung und Vereinfachung der Reihengeschäfte sowie der Lieferungen in Konsignationslager
  • Gültige USt-IDNr. als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
  • Einführung des Status des zertifizierten Steuerpflichtigen

Bis 2022 soll dann in einer ersten Stufe die Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen auf das Bestimmungslandprinzip umgestellt werden. Die Lieferung eines deutschen Unternehmens z.B. nach Frankreich wird dann wie ein Inlandsumsatz in Frankreich besteuert, also unter Beachtung des in Frankreich geltenden Steuersatzes. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Lieferant, der die französische Umsatzsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat über ein elektronisches Portal anmeldet. Im Anschluss an die erste Stufe soll das Bestimmungslandprinzip auf sämtliche Dienstleistungen ausgeweitet werden.

Konsequenzen

Auch wenn der Rat der EU den Plänen noch zustimmen muss, sollten sich die Unternehmen schon jetzt mit den Neuerungen befassen, da eine Umstellung erheblichen Änderungsbedarf für die Finanzbuchhaltung, die EDV und den Vertrieb mit sich bringen wird.

Handlungsbedarf besteht 2018 insbesondere im Hinblick auf die Einführung des Status des zertifizierten Steuerpflichtigen. Nur Unternehmen, die diesen Status beantragen und erhalten, gelten als vertrauenswürdig und können von den geplanten Vereinfachungen profitieren. Ferner ist zu beachten, dass der Status in einem EU-weit abrufbaren Portal veröffentlicht wird. Es ist daher fraglich, ob Unternehmen zukünftig auf diesen Status verzichten können, wenn sie international agieren, da sie Gefahr laufen, als nicht vertrauenswürdig zu gelten. Sofern die Unternehmen nicht schon für Zollzwecke als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) erfasst sind, müssen sie die Voraussetzungen für die Beantragung des Status im Vorfeld schaffen, insbesondere die Implementierung eines Tax Compliance System; gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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