GmbH-Geschäftsführer: Kein Gehalt ohne Dienstvertrag?

Gehaltsanspruch besteht nur bei entsprechender Regelung im Dienstvertrag

Aus der reinen Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers lässt sich noch kein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung herleiten. Eine Gehaltszahlung muss vielmehr zwingend in einem separaten Dienstvertrag vereinbart werden, sonst geht der Geschäftsführer unter Umständen leer aus. Dies entschied kürzlich das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). 

Bestellter Geschäftsführer beansprucht Lohn…

Als der Fremdgeschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund aus seiner Organstellung abberufen wurde, war dies nach Ansicht des angerufenen Gerichts nicht ordnungsgemäß. Der Geschäftsführer musste folglich weiterhin als solcher behandelt, und ihm musste die Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH ermöglicht werden. So geschah es auch, die GmbH bestellte den Geschäftsführer erneut – mit einem Unterschied: sie zahlte ihm anders als in der Zeit vor seiner Abberufung kein Gehalt mehr. Der Kläger, der seinerzeit die Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers erstritten hatte, wehrte sich dagegen und meinte, dass die Gehaltszahlung bei einem "bei einem angestellten Geschäftsführer automatisch dazugehöre“. 

…doch eine Tätigkeitsvergütung muss ausdrücklich vereinbart sein!

Das sah das OLG Frankfurt anders und billigte dem Geschäftsführer keinen Gehaltsanspruch zu: hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern sei grundsätzlich zu unterschieden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zu Grunde liege. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folge grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinanderstehen, so die Richter. Allein die (hier wiederauflebende) Organstellung – ohne neuen Dienstvertrag – vermittele dem Geschäftsführer keinen Anspruch auf Vergütung für die der GmbH erbrachte Tätigkeit. Deshalb sei ein Vergütungsanspruch nur auf einer neuen separaten schuldrechtlichen Grundlage anzuerkennen. Da die Abberufung nach den Bestimmungen des „alten“ Geschäftsführer-Anstellungsvertrags als Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt galt, war die Versagung des Gehalts nach der Widerbestellung nicht zu beanstanden. 

Anstellungsvertrag ist wichtig!

Der Beschluss zeigt eindrücklich: es ist unerlässlich für beide Seiten – GmbH und Geschäftsführer – exakt zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig wird. Dafür ist der Anstellungsvertrag der richtige Ort; auf eine sorgfältige Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Kündigungs- und Gehaltsklauseln ist zur Streitvermeidung dringend zu achten. 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.12.2024 – 26 W 1/24
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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