GmbH‑Geschäftsführer als Verbraucher: Überraschender Schutz bei Krediten

BGH stärkt Geschäftsführer: Verbraucherschutz auch bei Anteilskäufen

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG kann beim Abschluss eines Kreditvertrags als Verbraucher gelten – selbst dann, wenn der Kredit dazu dient, ein Darlehen abzulösen, mit dem er zuvor den Kauf von Gesellschaftsanteilen finanziert hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt damit den Verbraucherschutz und begrenzt die Möglichkeiten von Banken, Vorfälligkeitsentschädigungen zu verlangen.

Der Weg zum Darlehen – und zum Rechtsstreit

Ein Mann erwarb bereits im Jahr 2005 Anteile an einer GmbH & Co. KG sowie an deren Komplementär‑GmbH. Die Finanzierung erfolgte vollständig über Bankdarlehen. Anschließend leitete er das Unternehmen als Geschäftsführer und war zugleich Kommanditist. 2013 nahm er ein weiteres Darlehen auf, um die bestehenden Kredite abzulösen. Einige Jahre später kündigte die Bank den Kredit wegen Zahlungsrückständen und verlangte rund 112.000 Euro Restschuld sowie zusätzlich 26.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Das wollte der Geschäftsführer nicht hinnehmen und verweigerte die Zahlung; er war der Meinung, es handele sich um ein formunwirksames Verbraucherdarlehen. Denn für Verbraucherkredite gilt, dass eine Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, wenn sie den Kredit selbst kündigt. Der daraufhin entbrannte Rechtsstreit drehte sich um eine zentrale Frage: handelte der Geschäftsführer bei der Kreditaufnahme als Unternehmer oder als Verbraucher?

Unternehmer oder Verbraucher? So argumentiert der BGH

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte zunächst noch angenommen, der Geschäftsführer habe als Unternehmer gehandelt. Dabei stellte es unter anderem darauf ab, dass er bereits seit Jahren Geschäftsführer war, der Kreditvertrag mit „für gewerbliche Zwecke“ überschrieben war und ein Geschäftskonto als Bezugskonto für den Kredit genutzt wurde. Der Bundesgerichtshof sah das anders – und korrigierte diese Sichtweise deutlich: Den Vertrag über den Ablösekredit habe der Geschäftsführer als Verbraucher geschlossen, denn ein GmbH‑Geschäftsführer sei rechtlich Angestellter und nicht automatisch Unternehmer. Die Richter stellten klar: wer im eigenen Namen einen Kredit aufnimmt, handelt grundsätzlich privat; auch der Erwerb von GmbH‑ oder KG‑Anteilen ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit, sondern private Vermögensverwaltung. Zudem wiesen sie darauf hin, dass Vertragsüberschriften oder die Nutzung eines Unternehmenskontos nicht entscheidend seien, sondern lediglich formale bzw. technische Aspekte darstellten. Schließlich wies der BGH die Sache an das OLG zurück, das nun noch weitere Feststellungen treffen muss. 

Wichtige Folgen für Kreditverträge von Geschäftsführern

Die Entscheidung ist erfreulich klar und von weitreichender Bedeutung. Geschäftsführer und Gesellschafter sollten bei privaten Kreditaufnahmen genau prüfen (lassen), in welcher Rolle sie handeln. Gerade bei größeren Finanzierungen kann die Einordnung als Verbraucher erhebliche finanzielle Vorteile bringen.

BGH, Urteil vom 10.3.2026, XI ZR 132/24
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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