Geldauflagen aus Strafverfahren steuerlich abzugsfähig?

Wann kann eine Geldstrafe steuermindernd geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können Geldstrafen, Geldbußen etc. nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt aber nicht, wenn zur Einstellung eines Strafverfahrens eine Geldauflage auferlegt und gezahlt wird, die allein der Abschöpfung des aus der Straftat erwirtschafteten Gewinns dient und den mutmaßlichen Täter nicht gleichzeitig auch bestrafen soll. Diese Zahlungen können sich steuermindernd auswirken, entschied kürzlich das Finanzgericht Münster.

Geldbeträge zur Einstellung von Strafverfahren können steuerlich abgezogen werden …

Vater und Sohn betrieben gemeinsam eine Biogasanlage und erzielten durch die Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz Erträge. Da sie im Laufe der Zeit mit ihrer Anlage den zum Betrieb zulässigen Grenzwert der elektrischen Leistung überschritten, wurde aufgrund dieser Grenzwertüberschreitung wegen des Verdachts des unerlaubten Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage Strafanzeige erstattet. Nach mehrfachem Austausch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger:innen wurde das Strafverfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 170.000 € (85.000 € pro Person) eingestellt. Mit diesem Geldbetrag sollte allein der Mehrgewinn abgeschöpft werden, den Vater und Sohn dadurch erzielt hatten, dass sie mehr als die eigentlich zugelassene Leistung in das Stromnetz eingespeist hatten. Diese Zahlungen wollten die beiden nun beim Betrieb der Biogasanlage steuerlich (gewinnmindernd) geltend machen, doch das Finanzamt versagte den Abzug – zu Unrecht, wie sich herausstellte.

… wenn sie allein der Gewinnabschöpfung dienen

Die Finanzrichter:innen bestätigten die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und stellten heraus, dass es bei Geldauflagen darauf ankommt, ob diese einen strafähnlichen Sanktionscharakter haben oder allein der Gewinnabschöpfung oder Wiedergutmachung dienen. Das steuerliche Verbot der Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und -bußen soll sicherstellen, dass die persönliche Sanktion durch eine Strafe nicht durch eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlung unterwandert wird. Auflagen oder andere Geldbeträge, die lediglich der Wiedergutmachung der Tat oder der Gewinnabschöpfung dienen, weisen hingegen keinen solchen Strafcharakter auf. Ob der zu zahlende Geldbetrag Strafcharakter hat oder (zumindest teilweise) der Wiedergutmachung oder Gewinnabschöpfung dient, muss sich aus dem Inhalt des entsprechenden Gerichtsbeschlusses sowie den objektiven Umständen ergeben. Anhaltspunkte für einen Strafcharakter können dabei z.B. die Bezeichnung einer Auflage als Geldbuße sein sowie die Orientierung für die Bemessung der Zahlung am Verdienst des Täters. Für eine Gewinnabschöpfung spricht hingegen die Orientierung der Bemessung an der Höhe der illegal erwirtschafteten Erträge.

Hinweis für Strafverteidiger: Konkrete Formulierung für Abzugsfähigkeit entscheidend

Damit die Geldauflage sich steuermindernd auswirken kann, sollten Strafverteidiger:innen und/oder Steuerberater:innen unbedingt darauf achten, dass in dem Beschluss zur Einstellung gegen Geldauflage genau herausgestellt und beziffert wird, ob und inwieweit es sich bei der Auflage um eine Gewinnabschöpfung handelt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.12.2023 – 4 K 1382/20
 

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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