Firmenfitness und Lohnsteuer: Was Arbeitgeber und Mitarbeitende jetzt grundsätzlich beachten müssen

Firmenfitness – steuerlicher Rahmen und typische Praxisfragen

Firmenfitness-Programme erleichtern Mitarbeitenden den Zugang zu vielfältigen Sport- und Gesundheitsangeboten, meist organisiert über Online-Portale oder branchenübliche Corporate-Fitness-Plattformen. Doch steuerlich sind einige wichtige Vorgaben zu beachten, um Risiken und Nachzahlungen zu vermeiden. Das aktuelle Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern setzt den verbindlichen Rahmen für die steuerliche Behandlung: Die Vorteile aus Firmenfitness gelten grundsätzlich als Arbeitslohn und müssen entsprechend bewertet und versteuert werden. Ist kein Vergleichspreis am Markt ermittelbar, etwa weil das Angebot nur über den Arbeitgeber zugänglich ist, dürfen die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer als Grundlage genommen werden. Die amtliche Auffassung verlangt eine differenzierte Aufteilung und Zurechnung der Kosten – je nach Vertragsstruktur, Teilnehmerzahl und zeitlicher Bindung. Praxisnah wird empfohlen, die laufenden Verwaltungspauschalen auf alle Mitarbeitenden zu verteilen, die theoretisch teilnehmen könnten, während einmalige Einrichtungsgebühren meist nur auf aktive Nutzer umzulegen sind. Dabei gilt: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für diejenigen Beschäftigten, die das Angebot tatsächlich angenommen haben.

Praxisbeispiel: Firmenfitness-Aufwendungen richtig erfassen

Ein Arbeitgeber zahlt für das Firmenfitness-Programm 2.261 € Einrichtungsgebühr und 7.854 € Verwaltungspauschale pro Jahr (brutto, inkl. USt) für 1.000 Mitarbeitende. In diesem Beispiel nehmen 650 Beschäftigte das Angebot aktiv an („registrierte Nutzer“). Der geldwerte Vorteil von jeweils 2,26 € (Einrichtung) und 7,85 € (Jahr) pro Person wird nur diesen registrierten Mitarbeitenden angerechnet; wer das Angebot nicht nutzt, erhält keinen geldwerten Vorteil. Die Beträge liegen unter der 50-Euro-Freigrenze. Zusätzlich zahlen die registrierten Mitarbeitenden – abhängig vom gewählten Vertragspaket – einen eigenen Mitgliedsbeitrag für die Nutzung einzelner Sport- und Gesundheitsangebote. Dieser Eigenanteil ist steuerlich getrennt zu betrachten.

Steuerfreiheit und Freigrenzen: Was ist zu beachten?

Viele Unternehmen hoffen, dass Firmenfitness-Angebote unter steuerliche Vergünstigungen für Gesundheitsförderung fallen. Die BMF-Schreiben vom 20. April 2021 und 15. März 2022 stellen klar, dass nur zertifizierte Präventionsmaßnahmen – mit Teilnahmebescheinigung – steuerbegünstigt sind. Firmenfitness-Mitgliedschaften selbst sind nicht steuerbefreit, da die Anforderungen an Nachweis, Qualität und Zielgerichtetheit meist nicht erfüllt werden. Sachbezüge bis zu 50 € pro Monat sind anwendbar, wenn die Leistungen eindeutig zugeordnet und im Lohnkonto transparent dokumentiert werden. Zweckgebundene Geldleistungen bleiben dagegen steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxistipps für Unternehmen und Mitarbeitende

Firmenfitness kann ein wertvoller Zusatznutzen sein, wenn die Umsetzung steuerlich sicher erfolgt. Prüfen Sie die Verträge und Strukturen: Wie viele Mitarbeitende nutzen das Angebot tatsächlich oder könnten es nutzen? Berechnen Sie die relevanten Beträge pro Person und dokumentieren Sie die Zurechnung im Lohnkonto nachvollziehbar. Kontrollieren Sie die Einhaltung der 50-Euro-Freigrenze – nur dann bleibt der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Nutzen Sie die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 34 EStG nur bei zertifizierten Präventionsmaßnahmen mit Teilnehmernachweis. Bei Änderungen passen Sie Ihre Modelle an den aktuellen steuerlichen Rahmen an. Das Landesamt betont die Nachweispflichten und die Wichtigkeit einer lückenlosen Dokumentation.

Fazit: Firmenfitness – steuerlich optimal gestalten

Firmenfitness kann für Unternehmen und Mitarbeitende ein echtes Win-win sein. Wer klare Regeln für Kostenzuordnung und Dokumentation einhält, nutzt steuerliche Chancen, spart Sozialabgaben und schafft mehr Netto vom Brutto. Die aktuellen Vorgaben des Bayerischen Landesamts geben die nötige Orientierung für eine moderne, rechtssichere Gestaltung von Zusatzleistungen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. 4.3.2026 - S 2334.1.1-64/13 St36

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Michael Mittmann

Steuerberater

Zum Profil von Michael Mittmann

Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden