„Fack ju Göhte“ – doch nicht zu vulgär für das Markenregister?

Constantin Film wollte Marke bereits 2015 eintragen lassen

Um eine Marke zu schützen und dafür zu sorgen, dass kein Dritter diese Marke für sich benutzt, muss eine Eintragung ins Markenregister stattfinden. Dessen war sich auch die Constantin Film Produktion GmbH bewusst und wollte bereits 2015 den Filmtitel „Fack ju Göhte“ als Marke schützen lassen. Damals lehnten die Prüfer des europäischen Markenamts die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Bezeichnung „Fack ju“ zu sehr an den englischen Ausdruck „Fuck you“ erinnere und damit zu vulgär sowie geschmacklos sei. 

Scherzhafter Ausdruck „Fack ju“ verstößt gegen die guten Sitten

Das wollte die Constantin Film Produktion GmbH allerdings nicht auf sich sitzen lassen und konnte auch bei der Beschwerdekammer des EUIPO und dem Europäischen Gerichtshof in erster Instanz mit der Begründung, dass der Ausdruck durch die fehlerhafte Schreibweise als scherzhaft zu verstehen sei sowie die Marke „LECK MICH SCHILLER“ 2015 in das Markenregister eingetragen wurde, nicht durchdringen. Mit der Begründung, die Eintragbarkeit von „LECK MICH SCHILLER“ sei nicht bindend und auch die fehlerhafte Rechtschreibung „Fack ju“ reiche nicht aus, um vom eigentlichen Inhalt abzulenken, wurde die Eintragung weiterhin verweigert. Außerdem sollten Kinder und Jugendliche weitestgehend vor solchen Wörtern verschont bleiben. Im Hinblick auf den Dichter Johann Wolfgang von Goethe wurde ebenfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen, da der „geachtete und vielverehrte Goethe posthum in derart herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft wird, noch dazu in fehlerhafter Orthographie“.

Filmtitel doch nicht moralisch verwerflich

Doch der Europäische Gerichtshof war anderer Auffassung und hat der Constantin Film Produktion GmbH in letzter Instanz recht gegeben. Die deutschsprachige breite Öffentlichkeit würde den Titel nicht als moralisch verwerflich ansehen, was das europäische Markenamt nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es sei auch nicht dargelegt worden, warum die Marke gegen grundlegende moralische Werte verstoße, denn nur in diesem Fall hätte die Anmeldung abgelehnt werden dürfen. Für ein deutsches Publikum sei die Wahrnehmung des englischen Ausdrucks „Fuck you“ eben nicht das Gleiche wie für ein englischsprachiges Publikum. Das europäische Markenamt muss nun erneut über die Markenanmeldung entscheiden.

Fazit

Nach dem Urteil des Europäische Gerichtshofs, dass das F-Wort zumindest in Deutschland in der breiten Öffentlichkeit nicht als moralisch verwerflich angesehen wird und Gegenstand einer Marke sein kann, ist davon auszugehen, dass das europäische Markenamt nach erneuter Prüfung die Marke eintragen wird. 

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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