Erstattungsansprüche des Arbeitgebers auch nach Ablauf der Ausschlussfristen rechtens?

Kernaussage

Erstattungsansprüche des Arbeitgebers wegen nachentrichteter Lohnsteuer unterfallen nicht den arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. Sie können auch nach Ablauf der Ausschlussfristen vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Sachverhalt

Von Januar 2015 bis einschließlich November 2016 war der Beklagte bei der Klägerin als Betriebsleiter angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich beendet. Danach stand dem Beklagten eine Abfindung zu. Im Dezember 2016 korrigierte die Klägerin die Abrechnungen für Januar und Februar 2015 und nahm die Besteuerung für Dienstwagen statt nach „Fahrtenbuch“ aufgrund eines fehlerhaften Fahrtenbuchs nach der „1-Prozent-Regelung“ vor. Sie zahlte zudem die angefallenen Lohnsteuern für den Beklagten. Die Parteien stritten nun im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage darum, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin von den vertraglich geregelten Ausschlussfristen umfasst war oder nicht.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin für den Beklagten die für die Nutzung des Dienstwagens anfallende Steuern treuhänderisch an das Finanzamt abzuführen hatte. Dafür stehe ihr ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die vertragliche Ausschlussfrist gilt hier nicht, da es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um einen arbeitsvertraglichen Anspruch handelt. Ausgeschlossene arbeitsvertragliche Ansprüche in diesem Sinne sind nur Ansprüche, welche die Parteien gegeneinander haben. Der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer ist hingegen im öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge entstanden. Die Klägerin erledigt hier nur die gesetzlichen Pflichten des Beklagten und kann dafür Erstattung durch Rückforderung oder Aufrechnung verlangen. Diese fällt nicht unter die Ausschlussfrist.

Konsequenz

Arbeitgeber sollten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses überprüfen, welche Art von Nachforderungen sie gegen den Arbeitnehmer haben. Soweit die Ausgleichansprüche auf für den Arbeitnehmer entrichteter Lohnsteuer beruhen, können sie auch noch nach Ablauf der vertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden und auch von zu zahlenden Abfindungssummen abgezogen werden.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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