Einzug eines Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

Kernaussage

Dem BFH lag die Frage vor, ob im Fall der unentgeltlichen Einziehung eines Milchlieferrechts zu Gunsten der Landesreserve die anteiligen Anschaffungskosten gewinnwirksam ausgebucht werden dürfen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb von Ihrem Vater übertragen bekommen. Dem Vater war 1984 eine Milchreferenzmenge von 83.500 kg zugeteilt worden. Das Milchlieferrecht minderte sich in der Folgezeit durch Stilllegung und Aussetzung auf 76.402 kg. Das gesamte Milchlieferrecht bezog sich dabei ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewerteten Grund und Boden. In der Bilanz war es mit einem vom Grund und Boden abgespalteten Buchwert i.H.v. 15.369,43 € ausgewiesen.

Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 endete das Pachtverhältnis und die Klägerin erhielt die Milchreferenzmenge zurück. Aufgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses wurde 33 % des Milchlieferrechts mit Wirkung zum 01.04.2008 entschädigungslos in die Landesreserve eingezogen. Die verbliebende Milchreferenzmenge von 51.177 kg veräußerte die Steuerpflichtige zu einem Gesamtpreis i.H.v. 19.146,59 €. Das Milchlieferrecht wurde entsprechend im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 gewinnmindern ausgebucht.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtige das Finanzamt lediglich den Abgang des Milchlieferrechts i.H.v. 9.420,05 € gewinnwirksam. Die Ausbuchung des 33 % Anteils unterläge dem Abzugsverbot i.S.d. § 55 Abs. 6 EStG. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide blieben erfolglos, woraufhin die Steuerpflichtige Klage eingelegt hat.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des BFH hat das FA zu Recht die gewinnwirksame Ausbuchung des Milchlieferrechts in Höhe des 33 %igen Anteils versagt.

Durch die Einziehung des Anteils des Milchlieferrechts i.H.v. 33 % zu Gunsten der Landesreserve sind die anteiligen Buchwerte des Milchlieferrechts auszubuchen. Dass das Milchlieferrecht in der Bilanz als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen ist, führt nach Auffassung des BFH nicht dazu, dass der anteilige Untergang des Milchlieferrechts erst bei vollständigem Untergang des zusammengesetzten Milchlieferrecht zu berücksichtigen sei. Der BFH bezieht sich in seiner Entscheidung auf die BFH-Rechtsprechung vom 28.11.2013 (Az.: IV R 58/10), in der entschieden wurde, dass sofern ein Milchlieferrecht nur in Höhe einer bestimmten Menge veräußert wird, auch die anteiligen Anschaffungskosten auszubuchen sind.

Dem BFH zufolge gilt dies auch, wenn das Milchlieferrecht nach § 48 Abs. 3 MilchquotV aufgrund der Beendigung eines unter § 48 Abs. 1 MilchquotV fallenden Pachtvertrags durch Einziehung in die Landesreserve ersatzlos untergeht. Auch in diesem Fall kommt der BFH zu dem Entschluss, dass nicht erst im Fall der Veräußerung des verbliebenen Milchlieferrechts, sondern bereits anteilig im Zeitpunkt der Einziehung die Anschaffungskosten auszubuchen sind.

Entscheidend dafür, ob durch die anteilige Ausbuchung der Anschaffungskosten ein Verlust berücksichtigt werden kann, ist, ob die Grundstücke von deren Buchwert der Buchwert für das Milchlieferrecht abgespalten wurde, in den Streitjahren noch Betriebsvermögen darstellt. Sofern das Grundstück sich noch im Betriebsvermögen befindet, liegt nach Ansicht des BFH keine verlustbegründete Minderung des Betriebsvermögens vor, weil der auf das eingezogene Milchlieferrecht entfallene Buchwert dem Grundstück wieder zuzurechnen ist. Sofern das Grundstück nicht, oder nicht mehr gänzlich zum Betriebsvermögen gehört, unterliegt der durch die Ausbuchung entstandene Verlust dem Abzugsverbot nach § 55 Abs. 6 EStG.

In Anwendung der Rechtsprechung, wonach ein Teil der fiktiven Anschaffungskosten von Grund und Boden auf das neu entstandene Milchlieferrecht abgespaltet wird, ist es geboten die Buchwertabspaltung nach dem Wegfall des Milchlieferrechts wieder rückgängig zu machen. Dies wird dadurch erreicht, dass der vom Grund und Boden abgespaltene Buchwert mit dem Wegfall des Milchlieferrechts dem Grund und Boden von dem er abgespaltet wurde, wieder hinzugerechnet wird. Die Rückgängigmachung der Abspaltung führt daher im Hinblick auf die Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG zu einem sachgerechten Ergebnis. Dem BFH zufolge ist die Rückgängigmachung auch dann geboten, wenn das Milchlieferrecht auf Grund der Einbeziehung zur Landesreserve entschädigungslos aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Hinweis

Die Anwendung von § 55 Abs. 6 EStG ist dem BFH zufolge auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die von der Steuerpflichtigen gerügte Ungleichbehandlung gegenüber einem Verpächter, dessen Milchlieferrecht gemäß § 49 Abs. 3 MilchquotV vom Pächter zu einem Gleichgewichtspreis von 67 % übernommen wurde, vermag eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu begründen.

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