Einführung fortführungsgebundener Verlustvortrag
Hintergrund
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 schafft mit § 8d KStG eine antragsgebundene Möglichkeit zum Erhalt von nicht genutzten Verlusten trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs. Grundsätzlich gehen gemäß § 8c KStG nicht genutzte Verluste im Falle eines Anteilseignerwechsels von mehr als 25 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anteilig bzw. bei Überschreitung der 50%-Grenze vollständig unter, sofern es sich nicht um Übertragungen innerhalb eines Konzerns handelt (so genannte Konzernklausel) oder im Übertragungszeitpunkt ausreichend stille Reserven vorhanden sind (so genannte Stille-Reserven-Klausel).
Geschäftsbetrieb
Voraussetzung für den Erhalt der noch nicht genutzten Verluste ist, dass die Körperschaft denselben Geschäftsbetrieb in den letzten drei Veranlagungszeiträumen oder seit Gründung unterhalten hat und bis zur vollständigen Verlustverrechnung unverändert fortführt. Der Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. So sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer als qualitative Merkmale heranzuziehen.
Schädliche Ereignisse
Folgende Ereignisse dürfen sich im relevanten Vergangenheits- und Zukunftszeitraum nicht realisieren:
- Ruhendstellung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs,
- Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung,
- Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs,
- Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft,
- Einnahme Stellung als Organträger und
- Übertragung von Wirtschaftsgütern auf Körperschaft unter dem gemeinen Wert.
Keine Antragsmöglichkeit besteht für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs nach dem 31.12.2015 und wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
Rechtsfolge
Sofern der Antrag auf Anwendung des § 8d KStG in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs beim Finanzamt eingeht, wird der gesamte Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, als fortführungsgebundener Verlustvortrag gesondert ausgewiesen und festgestellt. Dieser hat bei der zukünftigen Verwendung Vorrang vor dem nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellten Verlustvortrag. Tritt ein schädliches Ereignis ein, geht der zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter, soweit er nicht von den gesamten stillen Reserven zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums gedeckt ist.