dhpg gewinnt beim Bundesfinanzhof zu der Frage, ob die in der vorläufigen Eigenverwaltung begründeten Steuern aus der Insolvenzmasse zu bezahlen sind

 

Im Streitfall wurde entschieden, dass es sich bei den in der Insolvenz in Eigenverwaltung begründeten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (hier Umsatzsteuer) nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern nur um bloße Insolvenzforderungen handelt und somit die Steuern nicht bezahlt werden müssen, sondern lediglich zur Insolvenztabelle anzumelden sind.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zu begrüßen. Sie stellt klar, dass die Umsatzsteueransprüche aus dem Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung § 270a InsO nach den vorgenannten Kriterien keine Masseverbindlichkeiten darstellen und somit einen erheblichen Liquiditätsvorteil, gegenüber dem „normalen“ vorläufigen Insolvenzverfahren, schaffen, der wiederum positiv zur Sanierung beiträgt.

Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Unternehmen, die sich im Eröffnungsverfahren der Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270a InsO befinden, weder nach § 55 (2) InsO noch nach § 55 (4) InsO Masseverbindlichkeiten begründen. Auch eine analoge Anwendung dieser beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht. 

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass § 55 (2) und (4) InsO die Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht voraussetzt. Genau dies ist aber in der vorläufigen Eigenverwaltung nicht der Fall.

Denn anders als in der Insolvenz in Eigenverwaltung übt der vorläufige Insolvenzverwalter die ihm aufgrund seiner Bestellung zugewiesenen Amtsbefugnisse aus und begründet daher - wie bei einer Amtstätigkeit in einem eröffneten Verfahren, die auch bei einem in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren vorliegt - zu Lasten eines später eröffneten Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten.

Demgegenüber stehen dem Insolvenzschuldner in der Insolvenz in Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über sein Vermögen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen erlässt. Anders als im eröffneten Verfahren kann entgegen der Auffassung des Finanzamtes auch nicht durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften in § 270 (1) Satz 2 InsO abgeleitet werden, dass der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung -wie der Eigenverwalter im eröffneten Verfahren- als sein eigener vorläufiger Insolvenzverwalter anzusehen ist.

Gegenstand des Verfahrens

In dem entschiedenen Fall beantragte die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung gem. §§ 270, 270a InsO. Eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270b (3) InsO wurde nicht erteilt. Während der vorläufigen Eigenverwaltung hatte die Klägerin Umsätze aus dem Abverkauf von Waren erzielt.

Nach anschließender Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung hat das Finanzamt die Umsatzsteuer aus dem Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung nach §§ 270a, 270 (1) S. 2 i.V.m. § 55 (4) InsO als Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage, welcher das Finanzgericht stattgab. 

Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung der dhpg und entschied zugunsten der Klägerin. Gegen das Urteil legte das Finanzamt beim BFH Revision ein, musste aber auch dort eine Niederlage hinnehmen, da auch der BFH der Rechtsauffassung der dhpg folgte. 

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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